Mitnahme von Fahrrädern

Grundsätzlich ist die Mitnahme von Fahrrädern, Segways oder Pedelecs/E-Bikes in den Fahrzeugen der RSAG möglich.

    Bitte beachten Sie, dass diese ausschließlich in den dafür vorgesehenen „Multifunktionsflächen“ gegenüber dem Eingang abgestellt werden dürfen. Sie können nur mitgenommen werden, wenn die Beschaffenheit und die Besetzung des Fahrzeugs dies zulassen. Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Fahrräder (dazu zählen auch fahrradähnliche Roller), Segways oder Pedelecs/E-Bikes zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

    Das müssen Sie bei der Mitnahme eines Fahrrads beachten

    • Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad, einen fahrradähnlichen Roller, einen Segway oder ein Pedelec/E-Bike mitnehmen.
    • Als Fahrrad gilt ein herkömmliches einsitziges Zweirad.
    • Für Fahrräder mit einer Radgröße von mehr als 12 Zoll benötigen Sie eine Fahrradkarte.
    • Die Beförderung von Tandems ist nur auf den Fähren zugelassen.
    • Fahrradanhänger zur Beförderung von Kindern werden nur mitgenommen, wenn sie nicht mit dem Fahrrad verbunden sind.

    Was darf nicht mitgenommen werden?

    Von der Beförderung ausgeschlossen sind:

    • dreirädrige Fahrräder (Ausnahme: zugelassene orthopädische Hilfsmittel)
    • Fortbewegungsmittel mit Verbrennungsmotoren
    • elektronische Mobilitätshilfen mit Sitz, für die ein Führerschein erforderlich ist (E-Mofa, S-Pedelec/E-Bikes)
    • Lastfahrräder 
    • Fahrradanhänger zum Lastentransport

    Beförderungsbedingungen

    Alle Regelungen zur Mitnahme von Sachen und Tieren in den Verkehrsunternehmen des VVW finden Sie zusammengefasst im Tarifhandbuch.

    Gemeinsame Beförderungsbedingungen des VVW