Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Abonnement-Verfahren (ABO)/ABO-Online
Für den Erwerb und die Nutzung der ABO-Tickets gelten die Bestimmungen des VVW-Tarifs, bestehend aus Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ABO in der jeweils gültigen Fassung. Mit der Bearbeitung und Abrechnung der ABOs hat die Verkehrsverbund Warnow GmbH die Rostocker Straßenbahn AG beauftragt (nachfolgend „VVW ABO-Zentrale“ genannt).
1. Bestellung
Voraussetzung für den Erhalt eines Abonnements (ABOs) ist das Vorliegen einer Bestellung eines solchen. Für den Beginn des ABOs an jedem ersten eines Monats gilt als Bestellfrist der 23. des Vormonats.
Mit der Unterschrift auf der Bestellung bzw. der Bestätigung im Online-Portal erteilt der Kunde gleichzeitig die Einzugsermächtigung für das Monatsentgelt und ggf. durch sein Verschulden anfallende Gebühren bzw. Entgelte. Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist ein im SEPA-Raum geführtes Giro-Konto sowie eine Ermächtigung der VVW ABO-Zentrale durch den Kontoinhabenden, von seinem Konto fällige Forderungen im Lastschriftverfahren einziehen zu dürfen.
Diese Ermächtigung ist als Mandat für einen Einzug im SEPA-Basislastschriftverfahren schriftlich zu erteilen.
Die Bestellung eines ABOs kann durch persönliche Übergabe eines vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antrages in einem Kundenzentrum der Verkehrsunternehmen, per Post, per Fax oder als gescannter Antrag per E-Mail sowie online im Kundenportal erfolgen.
2. Nachweis der Berechtigung
Bei Bestellung eines VVW Mobil60 muss mittels eines Personalausweises nachgewiesen werden, dass die oder der Nutzende zum Vertragsbeginn mindestens 60 Jahre alt ist.
Für die Beantragung eines VVW SchülerTickets ist auf dem Antrag eine Bestätigung durch die Schule nachzuweisen, dass die oder der Nutzende für das angegebene Schuljahr diese Einrichtung besucht. Berechtigung lt. Tarifbestimmungen (2.12). Für durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock bestellte Kostenfreie SchülerTickets entfällt dieser Nachweis.
Für die Beantragung eines Deutschland-Tickets für Senioren in MV / SenMVDT muss bei Antragstellung mittels Rückseite des Personalausweises oder ähnlicher aktuell gültiger amtlicher Dokumente nachgewiesen werden, dass die oder der Nutzende des Tickets zu Vertragsbeginn mindestens 65 Jahre alt ist und seinen Hauptwohnsitz in MecklenburgVorpommern hat.
Für die Beantragung eines Deutschland-Tickets für Azubis in MV / AzubiMVDT muss die Berechtigung für die berechtigten Personengruppen (Auszubildende, Freiwilligendienstleistende und Beamtenanwärter*innen) bei Antragsstellung im Kundenportal mittels Uploads eines vollständig ausgefüllten und durch eine berechtigte Stelle abgestempelten Berechtigungsscheins (downloadbar unter www.verkehrsverbundwarnow.de/downloads.html) nachgewiesen werden.
Für die Beantragung eines KRASS-Deutschland-Tickets ist der Nachweis der Berechtigung durch einen Berechtigungsnachweis vom Verkehrsverbund Warnow, einer gültigen Schulbescheinigung oder einer aktuellen Schülerzeitfahrkarte des Landkreises Rostock zu erbringen.
3. Ausgabe des Tickets
Durch die VVW ABO-Zentrale wird den Kunden das erstmalige bzw. Folge-Ticket (außer HandyTickets) per Post zugestellt. Ersatzansprüche aufgrund verspäteter oder fehlgeleiteter Tickets, die durch die VVW ABO-Zentrale nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen. Dieses 62 gilt ebenso für die fehlende Anzeige von HandyTickets, welche durch den Kunden verschuldet ist.
4. Laufzeit und Kündigung
Die Kündigung eines VVW ABOs ist monatlich möglich, es gilt keine Mindestvertragslaufzeit.
Eine Kündigung wird zum Monatsletzten wirksam, wenn sie der VVW ABO-Zentrale schriftlich innerhalb der folgenden Fristen vorliegt:
- Bis zum letzten Tag des laufenden Monats für VVW ABOs
- Bis zum 10. des laufenden Monats für alle Deutschland-Ticket-Produkte
Bei Kündigungen, welche erst nach dem 28. eines Monats eingehen, kann es aufgrund von internen Abläufen der VVW ABO-Zentrale zu einer Abbuchung des folgenden Monatsentgeltes kommen. Dieses wird jedoch innerhalb der darauffolgenden 14 Tage an den Kontoinhabenden zurückerstattet. Aus einer eventuellen Rücklastschrift des betreffenden Betrages entstehende Gebühren können nacherhoben werden.
Ausnahmen von diesen Regelungen bestehen für das kostenpflichtige VVW SchülerTicket, welches grundsätzlich eine Laufzeit von einem Schuljahr hat.
Bei Antragstellung auf ein kostenpflichtiges VVW SchülerTicket nach Beginn des Schuljahres werden die entsprechenden Monatsbeiträge rückwirkend nacherhoben, da das kostenpflichtige SchülerTicket für ein komplettes Schuljahr erworben werden muss. Liegt ein entsprechender Nachweis vor, dass die oder der Nutzende die Berechtigung erst zu einem abweichenden Zeitpunkt erhalten hat, erfolgt die Nachberechnung zu dem Monat, in welchem diese entstanden ist.
Wird ein kostenpflichtiges VVW SchülerTicket vor Beendigung der Laufzeit (aktuelles Schuljahr) gekündigt, wird der Differenzbetrag zwischen dem Monatsbetrag für das kostenpflichtige VVW SchülerTicket und dem Betrag einer ermäßigten VVW ABO-Monatskarte jeweils für die genutzten Monat nacherhoben. Verträge für das kostenpflichtige VVW SchülerTicket verlängern sich automatisch, wenn die oder der Nutzende am ersten Schultag des folgenden Schuljahres noch keine 15 Jahre alt ist und keiner der Vertragspartner diesen aktiv kündigt. Ab dem 15. Geburtstag des Nutzenden wird der Vertrag nur bei Einreichung einer aktuellen Schulbescheinigung für das folgende Schuljahr weitergeführt.
5. Änderungen
Adressänderungen können der VVW ABO-Zentrale telefonisch, bzw. mündlich mitgeteilt werden. Alle übrigen Änderungen bedürfen der Schriftform und müssen bis zum 23. des Monats bei der VVW ABO-Zentrale vorliegen, damit eine Bearbeitung zum nächsten Monatsersten möglich ist.
Änderungen des Produktes und des Geltungsbereiches können pro Vertragsjahr nur einmalig auf ein höherwertiges erfolgen. Dies betrifft jedoch nicht die Deutschland-Tickets.
Bei Änderung der Bankverbindung sowie des Kontoinhabenden ist eine neue Einzugsermächtigung, bzw. ein neues SEPA-Lastschriftmandat vorzulegen.
Anschriftenermittlungen gehen zu Lasten des Kunden.
6. Verlust oder Zerstörung
ABO-Tickets, die zerstört wurden oder in Verlust geraten sind, werden von der VVW ABOZentrale oder einem Kundenzentrum der RSAG neu ausgestellt. Bei Neuausstellung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00€ bei erstmaliger, bzw. von 20,00€ ab der zweiten Neuausstellung innerhalb eines Kalenderjahres erhoben. Beim VVW SchülerTicket wird die Bearbeitungsgebühr für das laufende Schuljahr berechnet.
7. ABO Preis und Lastschriftverfahren
Der monatliche Preis für ein ABO-Ticket wird für alle Verträge in 12 Monatsbeiträgen lt. der gültigen Tariftabelle im Lastschriftverfahren abgebucht. Bei Tarifänderungen wird der Preis angepasst.
Auf Grundlage der Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung des Beförderungsentgeltes jeweils zum Monatsanfang, jedoch spätestens bis zum 10. des Monats vom im Vertrag angegebenen Konto. Der Kontoinhabende verpflichtet sich, das entsprechende monatliche Entgelt auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Ist eine Abbuchung nicht möglich, besteht für die VVW ABO-Zentrale die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.
Vom Kunden verschuldete Rücklastschriftgebühren von Kreditinstituten zuzüglich eines hieraus resultierenden Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 5,00 € sind vom Kunden zu tragen und werden zur nächsten Abbuchung eingezogen.
Kann ein fälliger Monatsbetrag nicht eingezogen werden, verliert das aktuelle Ticket zum Monatsende seine Gültigkeit und wird systemseitig gesperrt.
8. Erhöhtes Beförderungsentgelt
Für die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes gilt §9 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVW.
Ist ein Fahrgast zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet und weist er innerhalb einer Woche ab Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens oder der durch das Verkehrsunternehmen beauftragten Firma nach, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Tickets war, ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt im Fall der GBB § 9 (1) Nr. 2 und Nr. 5 auf 7,00€.
Dies gilt bei übertragbaren ABO-Tickets nur einmalig für den eingetragenen Nutzenden. Im Wiederholungsfall ist dieser ABO-Kunde zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes gemäß §9 (2) der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen verpflichtet.
9. Erstattung
Eine Erstattung nicht genutzter ABO-Tickets erfolgt gemäß der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVW §10.
Im Sterbefall ist eine Vollmacht über den Tod des Vertragsnehmers hinaus oder ein Erbschein für eine Erstattung auf ein abweichendes Konto erforderlich.
10. Datenschutzbedingungen
Die RSAG arbeitet im Auftrag des VVW (VVW ABO-Zentrale). Im Rahmen dieser Beauftragung ist die RSAG berechtigt, die ihr im Auftrag übermittelten Kundendaten zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO und zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen.
Die Verarbeitung beruht auf der Einwilligung der betroffenen Person. Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit schriftlich zu widerrufen. Mit dem Widerruf endet der Vertrag. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird nicht berührt.
Zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO wird bei neuen Abonnement-Verträgen eine Bonitätsprüfung durchgeführt. Zusätzlich kann bei bestehenden und ehemaligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der VVW ABO-Zentrale der Vertragsabschluss verweigert werden.
Stand: Januar 2026
