Sondertarifbestimmungen für das MIRROR-MieterTicket

§ 1 Aktionsinhalte und Aktionszeitraum

(1) Das MIRROR-MieterTicket ist ein Aktionsprodukt im Verkehrsverbund Warnow (VVW).

  • (a) Zwischen dem Vermieter (im Sinne von Wohnraum) und dem VVW wird eine Pauschalvereinbarung über die Ausgabe von MIRRORMieterTickets geschlossen.
  • (b) Das MIRROR-MieterTicket ist eine personengebundene Zeitkarte im Abonnement.
  • (c) Der Ticketpreis beträgt 30,42 Euro je Monat; dieses entspricht einem Jahresbetrag von rund 365 Euro.
  • (d) Die tariflichen Leistungen des MIRROR-MieterTickets richten sich nach den Bestimmungen der personengebundenen Monatskarte im Abonnement:
    • unentgeltliche Mitnahme von einem Erwachsenen und bis zu zwei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr oder bis zu drei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in der Zeit von Montag bis Freitag von 19:00 bis 03:00 Uhr des Folgetages, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember bereits ab 00:00 Uhr.
    • Zubuchung der Fahrradmitnahme optional möglich, bei Einmalzahlung 60 Euro oder monatlich 5 Euro
  • (e) Die Ausgabe des MIRROR-MieterTickets erfolgt ausschließlich für die Stadttarife im Verkehrsverbund Warnow:
    • Tarifzone Rostock,
    • Stadtverkehre Güstrow (Tarifzone 13)/Bützow/Bad Doberan.

(2) Der Aktionszeitraum beginnt am 1. August 2022 und endet am 31. Dezember 2024.

(3) Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen im VVW. Dazu gehören auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Abonnement (VVW-Tarif III, A und B).

§ 2 Abweichende Tarifbestimmungen und Vertragsbedingungen zum regulären Abonnement

(1) Das MIRROR-MieterTicket kann nur von einer Person erworben werden, die in einem Wohnraummietverhältnis mit einem Vermieter steht, der eine Pauschalvereinbarung gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen hat. Zum Zeitpunkt des Erwerbs muss das Mietverhältnis noch mindestens 12 Monate bestehen bleiben.

(2) Die Gültigkeit des MIRROR-MieterTickets endet automatisch mit Beendigung des Mietverhältnisses. Das Ticket ist in diesem Fall in einem RSAG-Kundenzentrum abzugeben bzw. per Post an die VVW ABO-Zentrale zu schicken (maßgebend ist der Posteingang).

(3) Kündigungsregelungen

  • a. Die Kündigungsregelungen des MIRROR-MieterTickets erfolgen gemäß den regulären ABO-Bedingungen.
  • b. Eine außerordentliche Kündigung durch den Abonnenten bzw. Kontoinhaber ist aus wichtigen Gründen zu jedem Monatsende möglich. Wichtige Gründe sind:
    • i. Wechsel zu einem anderen VVW-Abonnement;
    • ii. Die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem bisherigen Vermieter nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a;
    • iii. Einstufung des Abonnenten in die Pflegestufe I – III (Nachweis in geeigneter Form);
    • iv. Todesfall (Nachweis der Sterbeurkunde).
  • c. Für die außerordentliche Kündigung des MIRROR-MieterTickets durch den Verkehrsverbund Warnow gelten die regulären ABO-Bedingungen. Darüber hinaus ist der Verkehrsverbund Warnow berechtigt das MIRROR-MieterTicket zu beenden, wenn:
    • i. die Pauschalvereinbarung mit dem Vermieter gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe a, mit dem der Abonnent im Mieterverhältnis steht, beendet wird,
    • ii. das Mietverhältnis zwischen dem Abonnenten und dem Vermieter beendet wurde,
    • iii. der Aktionszeitraum beendet wird.

§ 3 Weitere Regelungen

(1) Der Verkehrsverbund Warnow behält sich das Recht vor, die Aktion vor dem Ende des Aktionszeitraumes zu beenden oder zu verlängern. In diesem Fall wird spätestens 30 Tage vorher eine entsprechende Information auf der Internetseite www.verkehrsverbund-warnow.de veröffentlicht. Weiterhin erhalten alle Abonnenten eines MIRROR-MieterTickets eine schriftliche Information auf
dem Postweg.

(2) Alle Anpassungen in diesen Sondertarifbestimmungen werden auf der Internetseite www.verkehrsverbund-warnow.de bekanntgegeben. Die Veröffentlichung findet mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten statt. Für die bereits abgeschlossenen Aktionsprodukte gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Sondertarifbestimmungen.

(3) Zum Schutz der im Rahmen dieser Vereinbarung verwendeten Daten schließen die Partner einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO.