Allgemeine Bedingungen für das SchülerTicket Rostock

Für den Erwerb und die Nutzung der SchülerTickets gelten die Bestimmungen des VVW-Tarifs, bestehend aus Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der jeweils gültigen Fassung.

Mit der Bearbeitung und Rechnungsführung der SchülerTickets hat die VVW GmbH die RSAG beauftragt (nachstehend „VVW ABO-Zentrale“ genannt).

1. Berechtigte

Zur Nutzung des SchülerTickets Rostock sind Schüler an folgenden Schulen der Hansestadt Rostock berechtigt

  • Schüler der Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Förderschulen, Gymnasien,
  • Schüler der Fachgymnasien und Fachoberschulen (ohne Berufsabschluss),
  • Schüler vergleichbarer Schulen in freier Trägerschaft,
  • Schüler ohne eigenes Einkommen, die einen Schulabschluss (Berufliche Reife (Hauptschulabschluss) oder Mittlere Reife (Realschulabschluss), Abitur) an einer beruflichen Schule,an der Volkshochschule oder am Abendgymnasium erwerben.

2. Geltungsbereich, Geltungsdauer

Das SchülerTicket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der Zone Rostock und nur in der 2. Wagenklasse.
Das SchülerTicket ist für ein Schuljahr einschließlich der zugehörenden Sommerferien gültig.
Das Ticket ist personengebunden und nicht übertragbar.
Das SchülerTicket + Bike berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades unter Beachtung der Beschaffenheit und des Besetzungsgrades des genutzten Verkehrsmittels gemäß § 12 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVW.

3. Antragstellung

Voraussetzung für die Nutzung des SchülerTickets ist das Vorliegen eines „Antrages auf ein SchülerTicket“. Mit dem Antrag auf ein SchülerTicket ist vom Kunden ein Lichtbild in der Größe 3,5 x 4,5 cm (Foto) abzugeben. Das Foto wird gespeichert. Auf dem Antrag ist durch die Schule zu bestätigen, dass der Antragsteller für das angegebene Schuljahr Schüler dieser Einrichtung sein wird. Mit der Unterschrift auf der Bestellung erteilt der Kunde gleichzeitig die Einzugsermächtigung für den Monatsbetrag und ggf. durch sein Verschulden anfallende Gebühren bzw. Entgelte. Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist ein in der Bundesrepublik Deutschland geführtes Girokonto bzw. bei der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ein im SEPA-Raum geführtes Girokonto sowie eine Ermächtigung des Verkehrsunternehmens durch den Abonnenten, von seinem Konto fällige Forderungen im Lastschriftverfahren einziehen zu dürfen. Diese Ermächtigung ist als Mandat für einen Einzug im SEPA Basislastschriftverfahren schriftlich zu erteilen. Für die Erteilung der Ermächtigung ist der dafür bestimmte Bestellschein zu verwenden. Die Übermittlung der schriftlichen Bestellung eines SchülerTickets kann durch persönliche Übergabe an einem Kundenzentrum der Verkehrsunternehmen, per Post oder telekommunikativ (per Fax oder als gescanntes Dokument per E-Mail) oder online erfolgen. Eine Antragstellung nach dem ersten Schultag ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Monatsbeiträge rückwirkend ab dem Schuljahresbeginn entrichtet werden. Dies entfällt, wenn ein entsprechender Nachweis vorliegt, dass das Kind die Berechtigung erst nach Beginn des Schuljahres (Umzug oder Schulwechsel) erhalten hat. Eine Nachberechnung erfolgt dann zu dem Monat, in welchem die Berechtigung entstanden ist. Der Preis für das SchülerTicket wird nur gewährt bei einer Abnahmegarantie für den Zeitraum eines Schuljahres.

4. Nutzung

Das SchülerTicket wird in Form einer Plastikkarte mit integriertem Lichtbild ausgegeben. Das Ticket ist während der Fahrt mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen. Ein besonderer Berechtigungsnachweis wird nicht benötigt.

5. Änderungen

Änderungen des Namens, der Adresse, der E-Mail-Adresse (falls bei der Bestellung angegeben) und der Bankverbindung des Kunden sind der VVW ABO-Zentrale unverzüglich schriftlich oder in einem Kundenzentrum der RSAG anzuzeigen. Änderungen können nur bis zum 23. des Vormonats berücksichtigtwerden. Bei Änderung der Bankverbindung sowie des Kontoinhabers ist eine neue Einzugsermächtigung bzw. ein neues SEPA-Basislastschriftmandat vorzulegen. Anschriftenermittlungen gehen zu Lasten des Kunden.

6. Freigestellte SchülerTickets

Bestehen 3 und mehr SchülerTicket-Verträge pro Familie und Schuljahr, besteht nur für 2 SchülerTickets eine Bezahlpflicht. Das 3. SchülerTicket und weitere SchülerTickets werden kostenfrei ausgegeben. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Antrages auf Freistellung. Ersatzgebühren und Entgelte für erhöhtes Beförderungsentgelt sind nicht in die Bezahlungsbefreiung eingeschlossen. Während des Schuljahres müssen immer 2 bezahlpflichtige Verträge bestehen. Wird ein bezahlpflichtiger Vertrag vorfristig gekündigt, wird die Bezahlpflicht auf ein freigestelltes SchülerTicket übertragen.

7. Kündigung

Eine Kündigung des Vertrages ist bis zum letzten Tag des Vormonats möglich. Sie wird nur wirksam, wenn das SchülerTicket bis zum letzten Tag des Vormonats (gegen Ausstellung eines gesonderten SchülerTickets bis zum Monatsende) zurückgegeben wird. Erfolgt eine Kündigung nach dem 23. des Vormonats, werden ggf. bereits abgebuchte Beträge für den Folgemonat rückerstattet. Wird der Vertrag vor Beendigung der Laufzeit (Schuljahr) gekündigt, wird der Differenzbetrag zwischen dem Monatsbetrag für das SchülerTicket und dem vergleichbaren ABO-Betrag jeweils für die genutzten Monate nacherhoben und ist bar zu entrichten. Eine Kündigung wird nur wirksam, wenn das SchülerTicket zurückgegeben wird.Bei Tarifänderungen werden die SchülerTicket-Preise zum neuen Schuljahr angepasst. In diesem Fall ist eine außerordentliche Kündigung zum Schuljahresende bis einen Monat vor dem letzten Geltungstag möglich.

8. Vertragslaufzeit

Wird das Angebot „SchülerTicket“ weitergeführt und von keinem Vertragspartner gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Schuljahr solange der Schüler am ersten Schultag das 15. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Ticketzusendung erfolgt automatisch. Mit Vollendung des 15. Lebensjahres des Schülers wird der Vertrag nur nach Vorlage einer Schulbescheinigung weitergeführt. Bei Fortsetzung des Vertrages kann durch die VVW ABO-Zentrale ein aktuelles Lichtbild abgefordert werden. Eine Information hierzu erfolgt rechtzeitig vorab. Wird das Angebot nicht weitergeführt, erfolgt die Kündigung durch den VVW bzw. durch die VVW ABO-Zentrale bis spätestens 3 Monate vor Schulbeginn.

9. Verlust und Zerstörung

SchülerTickets, die verloren oder zerstört wurden oder anderweitig in Verlust geraten sind, werden während der Laufzeit eines Schuljahres gegen eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € in der VVW ABO-Zentrale oder in den Kundenzentren der RSAG neu ausgestellt. Die Bearbeitungsgebühr ist bei Aushändigung des Ersatztickets bar zu entrichten. Ab der zweiten Verlustmeldung innerhalb eines Schuljahres erhöht sich die Bearbeitungsgebühr auf 20,00 €.

10. Kostenfreies SchülerTicket der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

SchülerTicket-Nutzerinnen und -Nutzern, deren Erstwohnsitz sich in Rostock befindet, wird das SchülerTicket kostenfrei seit dem Schuljahr 2019/20 von der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Verfügung gestellt. Den Schülerinnen und Schülern wird das Kostenfreie SchülerTicket über ihre jeweilige Schule ausgegeben. Voraussetzung für die Versorgung mit einem kostenfreien SchülerTicket ist, dass eine Vereinbarung zur Datenweiterverarbeitung zwischen dem Amt für Schule und Sport und den SchülerTicket-Nutzer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter besteht. Das Kostenfreie SchülerTicket berechtigt nicht zur Mitnahme eines Fahrrades. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen und AGBs des SchülerTickets.

11. Abbuchung

Der Monatsbetrag wird jeweils am 1. Werktag des fälligen Monats eingezogen. Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Ist eine Abbuchung nicht möglich, besteht für die VVW bzw. VVW ABO-Zentrale die Möglichkeit der fristlosen Kündigung und damit der Einzug des Schüler-Tickets. Vom Kunden verschuldete Rückbuchungsgebühren von Kreditinstituten zuzüglich eines hieraus resultierenden Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 5,00 € sind vom Kunden zu tragen und werden mit dem nächsten fälligen Monatsbeitrag eingezogen. Ändern sich die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung des Zuschusses, z. B. durch Zu- oder Wegzug, wird dies in Form einer nachträglichen Erhöhung bzw. Minderung des Monatsbetrages beim nächstmöglichen Einzug ausgeglichen.

12. Erhöhtes Beförderungsentgelt

Ist ein SchülerTicket-Nutzer zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet und weist er innerhalb einer Woche ab Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens durch Vorlage des SchülerTickets nach, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen SchülerTickets war, ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt im Falle der GBB § 9 (1) Nr. 2 und Nr. 5 auf 7,00 €.

13. Erstattung

Erstattungen werden nur nach Maßgabe der GBB § 10 vorgenommen.

14. Datenschutzbedingungen

Die RSAG arbeitet im Auftrag des VVW. Im Rahmen dieser Beauftragung ist die RSAG berechtigt, die ihr im Antrag übermittelten Kundendaten zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 (b) DSGVO und zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen gemäß Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen. Die Verarbeitung beruht auf der Einwilligung der betroffenen Person. Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit schriftlich zu widerrufen. Mit dem Widerruf endet der Vertrag. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird nicht berührt. Zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO wird bei neuen Abonnement-Verträgen eine Bonitätsprüfung durchgeführt. Bei negativem Bescheid erfolgt kein Vertragsabschluss.