Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Abonnement-Verfahren (ABO)/ABO-Online

Für den Erwerb und die Nutzung des Monatskarten-ABOs gelten die Bestimmungen des VVW-Tarifs, bestehend aus Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der jeweils gültigen Fassung.

Mit der Bearbeitung und Abrechnung der Monatskarten-ABOs hat die Verkehrsverbund Warnow GmbH die Rostocker Straßenbahn AG beauftragt (nachfolgend „VVW ABO-Zentrale“ genannt).

Bitte beachten Sie auch diese Informationen:

1. Bestellung eines Monatskarten-ABOs

Voraussetzung für das ABO ist das Vorliegen einer Bestellung für ein Monatskarten-ABO.
Das ABO kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn die Bestellung bis zum 23. des Vormonats vorliegt.
Mit dem Antrag auf eine personengebundene ABO-Monatskarte ist vom Kunden ein Lichtbild in der Größe 3,5 x 4,5 cm (Foto oder digital) abzugeben. Das Foto kann auch in einem Kundenzentrum der RSAG digital erstellt werden. Das Foto wird gespeichert.
Mit der Unterschrift auf der Bestellung erteilt der Kunde gleichzeitig die Einzugsermächtigung für den Monatsbetrag und ggf. durch sein Verschulden anfallende Gebühren bzw. Entgelte.

Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist ein im SEPA-Raum geführtes Girokonto sowie eine Ermächtigung der VVW ABO-Zentrale durch den Abonnenten, von seinem Konto fällige Forderungen im Lastschriftverfahren einziehen zu dürfen. Diese Ermächtigung ist als Mandat für einen Einzug im SEPA-Basislastschriftverfahren schriftlich zu erteilen.
Die Übermittlung der schriftlichen Bestellung eines Monatskarten-ABOs kann durch persönliche Übergabe in einem Kundenzentrum der Verkehrsunternehmen, per Post oder telekommunikativ (per Fax oder als gescanntes Dokument per E-Mail) sowie online (ABO-Online) erfolgen.

2. Nachweis der Ermäßigungsberechtigung

Die Berechtigung zur Nutzung ermäßigter ABO-Monatskarten ist ab dem vollendeten 15. Lebensjahr durch den Berechtigungsausweis des VVW während der Fahrt nachzuweisen. Diese Ausweise sind nur gültig mit einem Lichtbild und der Bestätigung der Ausgabestelle mit Stempel und Unterschrift sowie der Unterschrift des Inhabers.

3. ABO-Preis

Der monatliche Preis für ein Monatskarten-ABO entspricht 10/12tel des vollen Monatskartenpreises und wird für alle Abonnenten mit Vertragsbeginn ab dem 01.02.2021 in 12 Monatsbeträgen abgebucht. Für alle Verträge mit Beginn vor dem 01.02.2021 erfolgt die Abrechnung aus vollen Monatskartenpreisen und Freimonaten letztmalig mit den auf den 01.02.2021 folgenden Freimonaten. Im Anschluss erfolgt hier ebenfalls die monatliche Abbuchung entsprechend der 10/12tel-Regelung des vollen Monatskartenpreises.

Bei Tarifänderungen wird der Preis angepasst.

4. Ticket, Nutzung des Tickets

Die Monatskarten des Monatskarten-ABOs werden ausgegeben

  • für nicht personengebundene Monatskarten in Form einer Plastikkarte mit einer Gültigkeit von 12 Monaten,
  • für personengebundene Monatskarten in Form einer Plastikkarte mit einer Gültigkeit von 36 Monaten.

Durch die VVW ABO-Zentrale wird den Kunden die Plastikkarte per Post zugestellt. Ersatzansprüche aufgrund verspäteter oder fehlgeleiteter Tickets, die durch die VVW ABO-Zentrale nicht zu vertreten sind, können nicht geltend gemacht werden.

5. Kündigung des Monatskarten-ABOs

Das ABO gilt für mindestens 12 Monate. Eine Kündigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist möglich. Bei einer Kündigung innerhalb der ersten
12 Monate des Vertrages wird für die genutzten Monate der Differenzbetrag zur gleichen Monatskarte im freien Verkauf bzw. bei der Monatskarte plus zu deren Basispreis gemäß Verbundtarif des VVW (s. Anlage 1, Beförderungsentgelte) ermittelt und mit den getätigten Zahlungen nacherhoben. Wird das ABO nicht gekündigt, verlängert es sich automatisch auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit ohne Nachverrechnung.
Eine Kündigung wird zum nächsten Monatsersten wirksam, wenn sie schriftlich mindestens einen Tag vorher in der VVW ABO-Zentrale vorliegt. Die ABO-Monatskarte ist spätestens bis zum 3. des Monats in einem RSAG-Kundenzentrum abzugeben bzw. per Post an die VVW ABO-Zentrale zu schicken (maßgebend ist der Posteingang).

Wird das Ticket vor der Kündigungsfrist in einem Kundenzentrum der RSAG zurückgegeben, wird für den Zeitraum der Rückgabe bis zum letzten Tag des letzten Gültigkeitsmonats ein befristetes Ticket ausgegeben.

Erfolgt eine Kündigung nach dem 23. des Vormonats, werden ggf. bereits abgebuchte Beträge für den Folgemonat rückerstattet.
Wird das bereits erhaltene Ticket nicht fristgerecht zurückgegeben, erfolgt die Berechnung des Monatsbetrages bis zum Ende der Gültigkeit des erhaltenen Tickets.

6. Änderungen

Änderungen des Namens und/oder der Bankverbindung sind der VVW ABO-Zentrale unverzüglich schriftlich oder persönlich in einem Kundenzentrum der RSAG anzuzeigen. Adressänderungen können der VVW ABO-Zentrale auch telefonisch mitgeteilt werden. Die Änderung des Produktes und des Geltungsbereiches kann während der Laufzeit des Vertrages nur auf ein höherwertiges erfolgen. Änderungen zum Monatsersten werden nur berücksichtigt, wenn diese bis zum 23. des Vormonats eingegangen sind. Pro Vertragsjahr ist eine Änderung möglich.
Bei Änderung der Bankverbindung sowie des Kontoinhabers ist eine neue Einzugsermächtigung bzw. ein neues SEPA-Basislastschriftmandat vorzulegen. Anschriftenermittlungen gehen zu Lasten des Kunden.

7. Verlust oder Zerstörung

ABO-Monatskarten, die zerstört wurden oder in Verlust geraten sind, werden von der VVW ABO-Zentrale oder in einem Kundenzentrum der RSAG neu ausgestellt.
Für Neuausstellungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € bei erstmaliger bzw. von 20,00 € ab der zweiten Neuausstellung innerhalb eines Kalenderjahres erhoben.

8. Abbuchung

Auf Grundlage der Einzugsermächtigung wird der Monatsbetrag jeweils am 1. Werktag des fälligen Monats eingezogen.
Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto bereitzuhalten. Ist eine Abbuchung nicht möglich, besteht für die VVW ABO-Zentrale die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.

Vom ABO-Kunden verschuldete Rückbuchungsgebühren von Kreditinstituten zuzüglich eines hieraus resultierenden Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 5,00 € sind vom ABO-Kunden zu tragen und werden mit dem nächsten fälligen Monatsbetrag eingezogen.
Kann ein fälliger Monatsbetrag nicht eingezogen werden, verliert die aktuelle ABO-Monatskarte mit Wirkung für die Zukunft ihre Gültigkeit und wird systemseitig gesperrt bzw. wird die Ausstellung neuer Tickets so lange ausgesetzt, bis der entsprechende Fehlbetrag bei der VVW ABO-Zentrale eingegangen ist.

9. Erhöhtes Beförderungsentgelt

Für die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes gilt § 9 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVW.
Ist der Abonnent einer Monatskarte plus zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet und weist er innerhalb einer Woche ab Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens durch Vorlage des ABO-Fahrausweises nach, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen ABO-Fahrausweises war, ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt im Falle der GBB § 9 (1) Nr. 2 und Nr. 5 einmalig auf 7,00 €.

Im Wiederholungsfall ist dieser ABO-Kunde zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes gemäß § 9 (2) der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen verpflichtet.

10. Erstattung

Eine Erstattung nicht genutzter ABO-Monatskarten erfolgt gemäß der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVW § 10.

11. Datenschutzbedingungen

Die RSAG arbeitet im Auftrag des VVW. Im Rahmen dieser Beauftragung ist die RSAG berechtigt, die ihr im Antrag übermittelten Kundendaten zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO und zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen.
Die Verarbeitung beruht auf der Einwilligung der betroffenen Person. Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit schriftlich zu widerrufen. Mit dem Widerruf endet der Vertrag. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird nicht berührt.

Zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO wird bei neuen Abonnement-Verträgen eine Bonitätsprüfung durchgeführt. Bei negativem Bescheid erfolgt kein Vertragsabschluss.