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Tarifbestimmungen

Der Tarif des Verkehrsverbundes Warnow enthält die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und den Verbundtarif der im Verkehrsverbund Warnow (VVW) zusammengeschlossenen Unternehmen für die Bereiche Hansestadt Rostock, Landkreis Bad Doberan und Landkreis Güstrow.

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Tarifbereich
1.2 Beförderungsvertrag
1.3 Fahrausweise
1.4 Fahrpreise
1.5 Vertrieb
1.6 Verbundgebietüberschreitende Fahrten

2 Tarifbestimmungen
2.1 Einzelfahrausweise
2.2 Tageskarten
2.3 Gruppen-Tageskarten
2.4 Wochenkarten und Monatskarten zum Normaltarif
2.5 Wochenkarten und Monatskarten zum Ermäßigungstarif
2.6 Übergangskarten zur Benutzung der 1. Wagenklasse in Zügen des Nahverkehrs
2.7 Zuschlagkarten zur Benutzung des Flughafenshuttles der RvK
2.8 Sonderangebote
2.8.1 HotelTicket
2.8.2 TheaterTicket
2.8.3 ParkTicket
2.8.4 SemesterTicket
2.8.5 Schülerticket
2.8.6 CityTicket

3 Schwerbehinderte Menschen

4 Mitnahme von Sachen und Tieren
4.1 Sachen
4.2 Tiere

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Tarifbereich

Der Verbundtarif gilt in den Verkehrsmitteln der Unternehmen Rostocker Straßenbahn AG, DB Regio AG, Weiße Flotte GmbH, antaris Seetouristik und Wassersport GmbH, Regionalverkehr Küste GmbH, Omnibusverkehrsgesellschaft Güstrow mbH, Ostseeland Verkehr GmbH und der Mecklenburgischen Bäderbahn Molli GmbH unter Beachtung der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen § 6 (1) in der Hansestadt Rostock sowie in den Landkreisen Bad Doberan und Güstrow.

Eine Übersicht des Linien- und Haltestellennetzes sowie die Einteilung der Tarifzonen enthält die Anlage 1.

Die Fährzonen sind in Anlage 2 aufgeführt.

1.2 Beförderungsvertrag

Mit dem Erwerb des Fahrausweises erkennt der Fahrgast

  • die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen,
  • die Tarifbestimmungen und
  • die öffentlich bekannt gemachten Fahrpreise

des VVW in ihrer jeweils gültigen Fassung als Inhalt des Beförderungsvertrages an.

Mit Betreten des Verkehrsmittels bzw. des Bahnsteigs tritt der Beförderungsvertrag in Kraft.

Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert.

1.3 Fahrausweise

Entsprechend den Grundsätzen dieses Tarifs werden ausgegeben:

Einzelfahrausweise

  • Einzelfahrkarten zum Normaltarif
  • Einzelfahrkarten zum Ermäßigungstarif
  • Einzelfahrkarten für eine Kurzstrecke
  • Fährfahrkarten zum Normaltarif
  • Fährfahrkarten zum Ermäßigungstarif

Tageskarten

  • Tageskarten zum Normaltarif
  • Tageskarten zum Ermäßigungstarif
  • Gruppen-Tageskarten

Wochenkarten

  • Wochenkarten zum Normaltarif
  • Wochenkarten zum Ermäßigungstarif

Monatskarten

  • Monatskarten und Monatskarten plus zum Normaltarif
  • Monatskarten und Monatskarten + Bike (nur Bereich Rostock) zum Ermäßigungstarif
  • 9-Uhr-Monatskarten und 9-Uhr-Monatskarten plus
  • Klock8-Ticket und Klock8-Ticket plus (jeweils nur für den Bereich Rostock)
  • Monatskarten und Monatskarten plus zum Normaltarif im Abonnement
  • Monatskarten und Monatskarten + Bike (nur Bereich Rostock) zum Ermäßigungstarif im Abonnement
  • 9-Uhr-Monatskarten und 9-Uhr-Monatskarten plus im Abonnement
  • Klock8-Ticket und Klock8-Ticket plus (jeweils nur für den Bereich Rostock) im Abonnement
  • Jahreskarten und Jahreskarten plus zum Normaltarif
  • Jahreskarten und Jahreskarten + Bike (nur Bereich Rostock) zum Ermäßigungstarif
  • 9-Uhr-Jahreskarten und 9-Uhr-Jahreskarten plus
  • Klock8-Ticket und Klock8-Ticket plus (jeweils nur für den Bereich Rostock)

Die vorgenannten Fahrausweise berechtigen in Zügen des Nahverkehrs zur Fahrt in der 2. Wagenklasse.

Übergangskarten zur Benutzung der 1.Wagenklasse in Zügen des Nahverkehrs

Zum ein- bzw. mehrmaligen Übergang in die 1. Wagenklasse berechtigen folgende Fahrausweise:

  • Einzel-Übergangskarten zum Normaltarif
  • Einzel-Übergangskarten zum Ermäßigungstarif
  • Wochen-Übergangskarten zum Normaltarif
  • Monats-Übergangskarten zum Normaltarif
  • Jahres-Übergangskarten zum Normaltarif

Zuschlagkarten zur Benutzung des Flughafenshuttles der RvK

  • Zuschlagkarten zum Normatarif
  • Zuschlagkarten zum Ermäßigungstarif

1.4 Fahrpreise

Die Höhe des Fahrpreises richtet sich nach der Anzahl der befahrenen Zonen. Eine aufgrund des Verkehrsweges mehrfach befahrene Zone zählt für die Preisberechnung nur einfach. Die befahrenen Zonen müssen aneinander grenzen.

Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Zonengrenze liegt, so zählt

diese Haltestelle zu der Zone, in der die Fahrt durchgeführt wird.

Abweichend von den vorgenannten Regelungen gilt für Fahrten

- innerhalb der Hansestadt Rostock (ausschließlich der Preis für Einzel-, Tages- und Gruppen-Tageskarten Rostock bzw. mit Wochen- und Monatskarten ab 2 Zonen ausschließlich der Preis für das Gesamtnetz HRO),

- innerhalb des gesamten Verbundgebietes ab 7 Zonen der Preis für das Gesamtnetz VVW,

- innerhalb der Städte Güstrow und Bützow mit Einzel-, Tages- und Gruppen-Tageskarten ausschließlich der Stadttarif Güstrow bzw. der Stadttarif Bützow.

Für kombinierte Fahrten Region/Hansestadt Rostock oder umgekehrt sind zu den Regionalzonen maximal 2 Zonen (bei Nutzung mehr als eine Zone HRO) hinzu zu zählen.

Für Fahrten zwischen benachbarten Haltestellen, die auf einer Zonengrenze liegen, gilt

  • der Kurzstreckentarif über 4 Haltestellenabstände,
  • der Tarif für 1 Zone bei Wochen- und Monatskarten.

Die Übersicht der Fahrpreise enthält die Anlage 3.

1.5 Vertrieb

Fahrausweise sind an den unternehmenseigenen Fahrausweisverkaufsstellen sowie bei den Personalen in den mit Personal besetzten Zügen des Nahverkehrs, in den Bussen der RvK und OVG sowie bei den Fährpersonalen erhältlich . Darüber hinaus werden Fahrausweise im Auftrag der beteiligten Unternehmen an besonders gekennzeichneten Verkaufsstellen und Fahrausweisautomaten angeboten.

Berechtigungsausweise zur Nutzung ermäßigter Wochen- und Monatskarten werden nur an den Ausgabestellen der Verkehrsunternehmen – Kundenzentren der RSAG, ZOB Rostock der RvK, Betriebshöfe Güstrow und Teterow der OVG, Fahrkartenschalter Bahnhof Bad Doberan und Kühlungsborn Ost der MBB – ausgegeben.

Die Fahrausweise im Abonnement (Abo) und Jahreskarten werden nur auf schriftlichen Antrag der Kunden von der Abo-Zentrale zugestellt oder in den Kundenzentren der RSAG ausgegeben.

Einzel-, Wochen- und Monatsübergangskarten zur Nutzung der 1. Wagenklasse können an allen Fahrausweisverkaufsstellen und -automaten der DB AG sowie in den Zügen des Nahverkehrs erworben werden.

Jahres-Übergangskarten sind nur in DB-Reisezentren bzw. bei DB-Agenturen erhältlich.

Zuschlagkarten zur Benutzung des Flughafenshuttles der RvK sind nur im Kundencenter der RvK (ZOB Rostock) oder im Shuttlebus erhältlich.

1.6 Verbundgebietüberschreitende Fahrten

Für Fahrten, bei denen Start oder Ziel außerhalb des Verbundgebietes liegen bzw. bei denen Start und Ziel außerhalb des Verbundgebietes liegen, aber dieses durchfahren wird, gelten die Tarife des Verkehrsunternehmens, das die verbundgebietsüberschreitende Linie betreibt. Die entsprechenden Fahrausweise können nur in den Fahrzeugen bzw. bei den Verkaufseinrichtungen des betreffenden Verkehrsunternehmens erworben werden.

Abweichend hiervon gilt der Verbundtarif auch auf folgenden verbundgebietsüberschreitenden Linienabschnitten:

  • Linie 112 zwischen Mandelshagen und Marlow
  • Linie 120 zwischen Reppelin und Bad Sülze oder Marlow
  • Linie 221 zwischen Friedrichshof und Dargun ZOB
  • Linie 222 zwischen Damm Abzw. und Dargun ZOB
  • Linie 230 zwischen Niendorf und Malchin ZOB
  • Linie 231 zwischen Großen Luckow und Waren
  • Linie 232 zwischen Neuhäuser und Malchin ZOB
  • Linie 260 zwischen Nienhagen Abzw. und Goldberg Bf
  • Linie 270 zwischen Tieplitz Abzw. und Sternberg

Auf den folgenden Linienabschnitten werden auch Wochen- und Monatskarten des Verbundtarifes anerkannt:

  • Linie 202 (Kraftverkehrsgesellschaft Ribnitz-Damgarten mbH) zwischen Hohe Düne und Graal Müritz
  • Linie 304 (Demminer Verkehrsgesellschaft mbH) zwischen Rostock, ZOB und Gnoien

2 Tarifbestimmungen

2.1 Einzelfahrausweise

Es werden ausgegeben:

  • Einzelfahrkarten zum Normaltarif,
  • Einzelfahrkarten zum Ermäßigungstarif,
  • Einzelfahrkarten für eine Kurzstrecke,
  • Fährfahrkarten zum Normaltarif
  • Fährfahrkarten zum Ermäßigungstarif

2.1.1 Berechtigte

Einzelfahrkarten und Fährfahrkarten zum Normaltarif erhält jedermann .

Einzelfahrkarten zum Ermäßigungstarif gelten für

  • Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
  • Sozialhilfeempfänger der Hansestadt Rostock nur im Geltungsbereich Rostock
  • Empfänger von ALG-II der Hansestadt Rostock nur im Geltungsbereich Rostock

Fährfahrkarten zum Ermäßigungstarif gelten für

  • Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.

Einzelfahrkarten und Fährfahrkarten gelten jeweils für eine Person.

2.1.2 Fahrtunterbrechung, Entwerten

Einzelfahrkarten gelten zur einmaligen Fahrt in eine Richtung ohne Fahrtunterbrechung.

Sie sind

  • auf den Bahnhöfen und den Fähranlegern der Weißen Flotte vor Antritt der Fahrt,
  • in den übrigen Verkehrsmitteln unverzüglich bei Antritt der Fahrt

mittels Entwerter von den Fahrgästen selbst zu entwerten. Besteht keine Möglichkeit zum Entwerten, so ist der Fahrausweis unverzüglich bei Fahrtantritt dem Personal zur Entwertung auszuhändigen.

2.1.3 Geltungsbereich, Umsteigen

Einzelfahrkarten gelten zur einmaligen Fahrt innerhalb des auf dem Fahrausweis angegebenen Geltungsbereiches.

Für das Umsteigen zwischen den Verkehrsmitteln sind der kürzeste Weg und der nächstmögliche Anschluss zu nutzen. Rück- und Ringfahrten sind nicht zugelassen.

Die Zone, in der die Fahrt angetreten wurde, wird durch den Entwerteraufdruck ausgewiesen.

2.1.4 Fährfahrkarten

Fährfahrkarten gelten nur für eine einmalige Überfahrt mit den Fähren über die Warnow.

Sie sind vor Antritt der Fahrt mittels Entwerter von den Fahrgästen selbst zu entwerten. Besteht keine Möglichkeit zum Entwerten, so ist der Fahrausweis unverzüglich bei Fahrtantritt dem Personal zur Entwertung auszuhändigen.

Die vom Fährpersonal ausgegebenen Fährfahrkarten gelten nur für die anschließende Fährfahrt und sind nicht zu entwerten.

2.1.5 Einzelfahrkarten für eine Kurzstrecke

Einzelfahrkarten für eine Kurzstrecke berechtigen zur Fahrt

- im Bereich Rostock

auf den Linien der RSAG

  • innerhalb von vier Haltestellenabständen (außer Durchfahrt Warnowtunnel) einschl. Umsteigen
  • durch den Warnowtunnel zwischen den Haltestellen Schmarl Zentrum und Seehafen Fähre

auf den S-Bahn- und Regionalbahnlinien zwischen zwei benachbarten Bahnhöfen oder

auf den Linien der RvK

  • innerhalb von 2 Haltestellenabständen,
  • innerhalb von 4 Haltestellenabständen
    •  auf der gemeinsam mit der RSAG befahrenen Linie 33
    • auf den Linien 121 und 128 von Reutershagen Markt bis Ostseepark Sievershagen
    • auf den Linien 23 und 123 zwischen Rostock/ZOB und Globus/Roggentin
  • auf der Linie 118 zwischen Dierkower Kreuz und HanseCenter Bentwisch

- Rostock/Region (nur Bus)

auf den Linien der RvK

  • zum Überfahren der Tarifzonengrenze (letzte Haltestelle Bereich Rostock bis zur nächsten Haltestelle Bereich Region bzw. Gegenrichtung)
  • innerhalb von 4 Haltestellenabständen
    • auf der gemeinsam mit der RSAG befahrenen Linie 33
    • auf den Linien 121 und 128 von Reutershagen Markt bis Ostseepark Sievershagen
    • auf den Linien 23 und 123 zwischen Rostock/ZOB und Globus/Roggentin
  • auf der Linie 118 zwischen Dierkower Kreuz und HanseCenter Bentwisch

- im Bereich Region (nur Bus)

auf den Linien der RvK über einen Haltstellenabstand bzw. über alle Haltestellenabstände innerhalb geschlossener Ortschaften.

auf den Linien der OVG über einen Haltestellenabstand bzw. über alle Haltestellenabstände innerhalb geschlossener Ortschaften außer in den Stadtgebieten Güstrow und Bützow

Für Züge des Nahverkehrs in der Region sind Kurzstreckenfahrkarten nicht gültig.

2.1.6 Sicherung gegen Missbrauch

Der Fahrgast ist verpflichtet, den Fahrausweis auf Verlangen zur Prüfung vorzuweisen bzw. auszuhändigen. Entwertete Fahrausweise sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.

Die berechtigte Inanspruchnahme ermäßigter Einzelfahrkarten durch Sozialhilfeempfänger und Empfänger von ALG-II ist durch den Berechtigungsausweis des VVW für Sozialhilfeempfänger der Hansestadt Rostock bzw. den Berechtigungsausweis Sozialtarif Hansestadt Rostock nachzuweisen.

Der Berechtigungsausweis wird nur über das Sozialamt ausgegeben.

2.2 Tageskarten

Es werden ausgegeben:

  • Tageskarten zum Normaltarif
  • Tageskarten zum Ermäßigungstarif

2.2.1 Berechtigte

Tageskarten zum Normaltarif erhält jedermann .

Tageskarten zum Ermäßigungstarif gelten für

  • Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
  • Sozialhilfeempfänger der Hansestadt Rostock nur im Geltungsbereich HRO
  • Empfänger von ALG-II der Hansestadt Rostock nur im Geltungsbereich HRO

Tageskarten gelten für jeweils eine Person.

2.2.2 Geltungsdauer, Entwerten

Tageskarten gelten vom Zeitpunkt der Entwertung bis 03:00 Uhr des Folgetages .

Tageskarten sind

  • auf den Bahnhöfen und den Fähranlegern der Weißen Flotte vor Antritt der Fahrt,
  • in den übrigen Verkehrsmitteln unverzüglich bei Antritt der Fahrt

mittels Entwerter von den Fahrgästen selbst zu entwerten. Besteht keine Möglichkeit zum Entwerten, so ist der Fahrausweis unverzüglich bei Fahrtantritt dem Personal zur Entwertung auszuhändigen.

2.2.3 Geltungsbereich

Tageskarten gelten zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des auf dem Fahrausweis angegebenen Geltungsbereiches.

Die Zone des Fahrtantritts wird durch die Entwertung ausgewiesen.

2.2.4 Sicherung gegen Missbrauch

Der Fahrgast ist verpflichtet, die Tageskarte auf Verlangen zur Prüfung vorzuweisen bzw. auszuhändigen.

Tageskarten sind nicht übertragbar.

Die berechtigte Inanspruchnahme ermäßigter Tagesfahrkarten durch Sozialhilfeempfänger und Empfänger von ALG-II ist durch den Berechtigungsausweis des VVW für Sozialhilfeempfänger der Hansestadt Rostock bzw. den Berechtigungsausweis Sozialtarif Hansestadt Rostock nachzuweisen.

Der Berechtigungsausweis wird nur über das Sozialamt ausgegeben.

2.3 Gruppen-Tageskarten

Es werden ausgegeben:

- Gruppen-Tageskarten

2.3.1 Berechtigte

Gruppen-Tageskarten erhält jedermann.

Sie berechtigen zur gemeinsamen Fahrt von bis zu 5 Personen.

2.3.2 Geltungsdauer, Entwerten

Gruppen-Tageskarten gelten ab dem Zeitpunkt der Entwertung bis 03:00 Uhr des Folgetages.

Gruppen-Tageskarten sind

  • auf den Bahnhöfen und den Fähranlegern der Weißen Flotte vor Antritt der Fahrt,
  • in den übrigen Verkehrsmitteln unverzüglich bei Antritt der Fahrt

mittels Entwerter von den Fahrgästen selbst zu entwerten. Besteht keine Möglichkeit zum Entwerten, so ist der Fahrausweis unverzüglich bei Antritt der Fahrt dem Personal zur Entwertung auszuhändigen.

2.3.3 Geltungsbereich

Gruppen-Tageskarten gelten zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des auf dem Fahrausweis angegebenen Geltungsbereiches.

Die Zone des Fahrtantritts wird durch die Entwertung ausgewiesen.

2.3.4 Sicherung gegen Missbrauch

Der Fahrgast ist verpflichtet, die Gruppen-Tageskarte auf Verlangen zur Prüfung vorzuweisen bzw. auszuhändigen.

Gruppen-Tageskarten sind nicht übertragbar.

2.4 Wochen- und Monatskarten zum Normaltarif

Es werden ausgegeben:

  • Wochenkarten,
  • Monatskarten, Monatskarten plus (jeweils auch im Abonnement oder als Jahreskarte)
  • 9-Uhr-Monatskarten, 9-Uhr-Monatskarten plus (jeweils auch im Abonnement oder als hreskarte)
  • Klock8-Ticket, Klock8-Ticket plus (jeweils auch im Abonnement oder als Jahreskarte)

Wochenkarten, Monatskarten und 9-Uhr-Monatskarten erhält jedermann.

Klock8-Tickets gelten nur für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Berechtigung ist mit einem Personaldokument mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.), aus dem das Alter hervorgeht, nachzuweisen.

Wochenkarten, Monatskarten, 9-Uhr-Monatskarten und Klock8-Tickets bestehen aus der/m Wertmarke/ Wertabschnitt einschließlich eines Abschnittes zum Eintrag der geforderten Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum).

Sie sind erst dann zur Fahrt gültig, wenn der Abschnitt Kundendaten entsprechend den vorgegebenen Angaben ausgefüllt worden ist.

2.4.1 Geltungsdauer

Wochenkarten gelten 7 Tage.

Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag der Woche an ausgegeben werden. Die Geltungsdauer endet am Vortag (24:00 Uhr) der Folgewoche.

Monatskarten, Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten, 9-Uhr-Monatskarten plus, Klock8-Tickets, Klock8-Tickets plus gelten einen Monat.

Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgegeben werden. Beginnt die Geltungsdauer am ersten Tag eines Monats, erlischt sie mit Ablauf des letzten Tages des Monats. Beginnt sie an einem anderen Tag, endet sie am datumsmäßigen Vortag (24:00 Uhr) des Folgemonats.

Bei den am 30. und 31. Januar gelösten Karten erlischt die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Februars.

9-Uhr-Monatskarten und 9-Uhr-Monatskarten plus gelten jeweils von 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages, an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen bereits ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages.

Klock8-Tickets und Klock8-Tickets plus gelten jeweils von 8:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages, an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen bereits ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages.

2.4.2 Geltungsbereich

Wochenkarten und Monatskarten gelten zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des auf dem Fahrausweis angegebenen Geltungsbereiches.

2.4.3 Übertragbarkeit

Wochenkarten, Monatskarten, 9-Uhr-Monatskarten und Klock8-Tickets sind persönliche Zeitkarten und damit nicht übertragbar. Sie können nur von der Person genutzt werden, deren Name, Vorname und Geburtsdatum auf dem Fahrausweis eingetragen ist. Die Eintragung der Angaben hat vor dem ersten Fahrtantritt mit Kugelschreiber oder Tintenstift (unauslöschlich) zu erfolgen.

Bei der Fahrausweisprüfung ist auf Verlangen neben dem Fahrausweis ein Lichtbildausweis zur Kontrolle der angegebenen Daten vorzuzeigen.

Monatskarten plus und 9-Uhr-Monatskarten plus können auf jede andere Person übertragen werden. Sie dürfen jeweils nur von einer Person genutzt werden und sind dabei vom Benutzer mitzuführen.

Klock8-Tickets plus können nur auf Personen übertragen werden, die ebenfalls das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten plus und Klock8-Tickets plus, die den Geltungsbereich MBB (Molli) beinhalten, sind in Molli-Zügen personengebunden. Für diesen Geltungsbereich ist eine Kundenkarte der MBB notwendig.

2.4.4 Mitnahmeregelung

Die Mitnahmeregelungen für Personen und Fahrräder gelten nicht für Wochenkarten, Monatskarten, 9-Uhr-Monatskarten und Klock8-Tickets.

Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten plus und Klock8-Tickets plus berechtigen ganztägig zur unentgeltlichen Mitnahme jeweils eines Fahrrades unter Beachtung der GBB § 11 und eines Hundes unter Beachtung der GBB § 12.

Auf Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten plus und Klock8-Tickets plus können

Montag bis Freitag von 19:00 bis 03:00 Uhr des Folgetages sowie an Samstagen, Sonn- und

Feiertagen bereits ab 00:00 Uhr unentgeltlich

  • ein Erwachsener und bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr oder
  • bis zu drei Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr

mitgenommen werden.

Für Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten plus und Klock8-Tickets plus, die den Geltungsbereich MBB (Molli) beinhalten, gelten die Mitnahmeregelungen in Molli-Zügen nicht.

2.4.5 Sicherung gegen Missbrauch

Der Fahrgast ist verpflichtet, die Wochenkarte oder Monatskarte auf Verlangen zur Prüfung vorzuweisen bzw. auszuhändigen.

Bei der Prüfung personengebundener Monatskarten ist auf Verlangen neben dem Fahrausweis ein Lichtbildausweis zur Kontrolle der angegebenen Daten vorzuzeigen.

Die Berechtigung zur Nutzung eines Klock8-Ticketsist mit einem Personaldokument mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.), aus dem das Alter hervorgeht, nachzuweisen.

2.5 Wochen- und Monatskarten zum Ermäßigungstarif

Es werden ausgegeben:

  • Wochenkarten zum Ermäßigungstarif,
  • Monatskarten zum Ermäßigungstarif (auch im Abonnement oder als Jahreskarte)
  • Monatskarten + Bike zum Ermäßigungstarif für den Bereich Rostock (auch im Abonnement oder als Jahreskarte)

Wochenkarten zum Ermäßigungstarif, Monatskarten und Monatskarten + Bike zum Ermäßigungstarif sind persönliche Zeitkarten und damit nicht übertragbar. Sie bestehen aus der/m Wertmarke/Wertabschnitt einschließlich einem Abschnitt zum Eintrag der geforderten Daten Name, Vorname, Geburtsdatum).

Sie sind erst dann zur Fahrt gültig, wenn der Abschnitt Kundendaten mit den vorgegebenen Angaben ausgefüllt worden ist.

2.5.1 Berechtigte

Wochenkarten, Monatskarten und Monatskarten + Bike zum Ermäßigungstarif gelten

a) für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,

b) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr für

(1) Schüler und Direktstudenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater

  • allgemeinbildender Schulen,
  • berufsbildender Schulen,
  • Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
  • Hochschulen, Akademien

mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen;

(2) Personen, die private Schulen (Ersatzschulen, Ergänzungsschulen) oder sonstige

Bildungseinrichtungen, die nicht unter (1) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs

dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern

der Besuch dieser Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;

(3) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;

(4) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes,

§ 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

(5) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

(6) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während und im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;

(7) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch den Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben

müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

(8) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.

Berufstätige, Berufspraktikanten und Auszubildende, die Unterhaltsgeld nach dem Sozialgesetzbuch, Band III (SGB III) beziehen, sowie Personen, die sich in einem Referendariat befinden, erhalten keine ermäßigten Wochen- und Monatskarten. Dies gilt auch für Personen, die Lehrgänge, Nachhilfekurse oder Sprachschulen besuchen.

2.5.2 Nachweis der Berechtigung

Die Berechtigung zur Nutzung ermäßigter Wochenkarten, Monatskarten und Monatskarten + Bike ist ab dem vollendeten 15. Lebensjahr durch den Berechtigungsausweis des VVW nachzuweisen.

Der Berechtigungsausweis wird nur an den Ausgabestellen der Verkehrsunternehmen – Kundenzentren der RSAG, ZOB Rostock, Betriebshöfe Güstrow und Teterow der OVG, Fahrkartenschalter Bahnhof Bad Doberan und Kühlungsborn Ost der MBB – ausgegeben. Dazu ist an diesen Stellen ein aktueller Nachweis des Ausbildungsverhältnisses zu erbringen, z. B. durch eine Schulbescheinigung, eine Schülerfahrkarte des Landkreises oder einen Studentenausweis o. ä. Bei einer beruflichen Ausbildung ist für die Erstausstellung der Lehrvertrag vorzulegen, für die Verlängerung eine aktuelle Schul- oder Ausbildungsbestätigung. Bei Nachweisen ohne Lichtbild ist der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis vorzulegen, um die Übereinstimmung zwischen Einreicher und Nutzer prüfen zu können.

Für die Ausstellung des Ausweises ist ein aktuelles Lichtbild abzugeben, das von der Ausgabestelle im Ausweis befestigt wird.

Die Ausstellung eines Berechtigungsausweises kann auch bei jedem Busfahrer (außer RSAG) oder Zugbegleiter eines Verbundunternehmens beantragt werden. Dazu sind in einem frankierten, adressierten und unverschlossenen Rückumschlag die Kopie des Ausbildungsnachweises sowie ein Lichtbild einzureichen. Bei Nachweisen ohne Lichtbild ist die Kopie des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises beizufügen. Der ausgefertigte Berechtigungsausweis sowie die Kopien der Nachweise werden an den Empfänger innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang zurück geschickt.

Die Ermäßigungsberechtigung gilt entsprechend dem vorgelegten Nachweis, längstens jedoch für ein Schul- oder Lehrjahr bzw. für ein Semester.

Die Verlängerung der Berechtigung kann frühestens 8 Wochen vor Ablauf der vorhergehenden Bestätigung erfolgen.

2.5.3 Geltungsdauer

Wochenkarten zum Ermäßigungstarif gelten von Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr.

Der letzte Geltungstag ist auch dann der Sonntag, wenn der 1. Geltungstag kein Montag ist.

Monatskarten und Monatskarten + Bike zum Ermäßigungstarif gelten für den eingetragenen Kalendermonat.

2.5.4 Geltungsbereich

Wochenkarten, Monatskarten und Monatskarten + Bike zum Ermäßigungstarif gelten zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des auf dem Fahrausweis angegebenen Geltungsbereiches.

2.5.5 Übertragbarkeit

Wochenkarten, Monatskarten und Monatskarten + Bike zum Ermäßigungstarif sind persönliche Zeitkarten und nicht übertragbar.

2.5.6 Mitnahmeregelung

Die Mitnahmeregelungen für Personen und Fahrräder gelten nicht für ermäßigte Wochenkarten und ermäßigte Monatskarten.

Ermäßigte Monatskarten + Bike für den Bereich Rostock berechtigen ganztägig zur unentgeltlichen Mitnahme jeweils eines Fahrrades unter Beachtung der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen § 11.

2.5.7 Sicherung gegen Missbrauch

Fahrgäste, die Wochenkarten, Monatskarten und Monatskarten + Bike zum Ermäßigungstarif nutzen, sind verpflichtet, die Wochenkarte oder Monatskarte auf Verlangen zur Prüfung vorzuweisen bzw. auszuhändigen und die Ermäßigungsberechtigung während der Fahrt durch den Berechtigungsausweis des VVW nachzuweisen.

2.6 Übergangskarten zur Benutzung der 1.Wagenklasse in Zügen des Nahverkehrs

Es werden ausgegeben:

  • Einzel-Übergangskarten Normaltarif,
  • Einzel-Übergangskarten Ermäßigungstarif,
  • Wochen-Übergangskarten Normaltarif,
  • Monats-Übergangskarten Normaltarif,
  • Jahres-Übergangskarten Normaltarif

Übergangskarten gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Fahrausweis. Ihr Preis ist unabhängig von der Anzahl der Zonen, für die der Fahrausweis gilt, zu dem sie benutzt werden.

2.6.1 Benutzung von Übergangskarten, Entwerten

Für die einmalige Benutzung der 1. Wagenklasse kann zu Einzel-, Tages-, Gruppen-Tages-, Wochen- und Monatskarten zum Normaltarif sowie zu den Sonderangeboten für jede Person eine Einzel-Übergangskarte gelöst werden.

Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind berechtigt, ermäßigte Einzel-Übergangskarten zu lösen.

Die Einzel-Übergangskarten sind gemäß 2.1.2 zu entwerten.

Zu Wochenkarten Normaltarif und Monatskarten Normaltarif, 9-Uhr-Monatskarten sowie Klock8-Tickets, auch im Abonnement oder als Jahreskarte, können Wochen-, Monats- oder Jahres-Übergangskarten gelöst werden.

2.6.2 Geltungsdauer

Einzel-Übergangskarten gelten nur zur einmaligen Fahrt innerhalb der Geltungsdauer des zugehörenden Fahrausweises.

Wochen- und Monats-Übergangskarten haben eine Geltungsdauer gemäß 2.4.1.

Die Geltungsdauer von Jahres-Übergangskarten beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Ersten des als Startmonat gewählten Kalendermonats.

2.6.3 Ausgabe der Karten

Einzel-, Wochen- und Monatsübergangskarten können an allen Fahrausweisverkaufsstellen und -automaten der DB AG sowie in den Zügen des Nahverkehrs erworben werden.

Jahres-Übergangskarten sind nur in DB-Reisezentren bzw. bei DB-Agenturen erhältlich.

2.7 Zuschlagkarten zur Benutzung des Flughafenshuttles der RvK

Es werden ausgegeben:

  • Zuschlagkarten Normaltarif ,
  • Zuschlagkarten Ermäßigungstarif,

Zuschlagkarten gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Fahrausweis. Ihr Preis ist unabhängig von der Anzahl der Zonen, für die der Fahrausweis gilt, zu dem sie benutzt werden.

2.7.1 Benutzung von Zuschlagkarten

Für die einmalige Benutzung des Flughafenshuttles kann zu Einzel-, Tages-, Gruppen-Tages-, Wochen- und Monatskarten zum Normal- und Ermäßigungtarif für jede Person eine Zuschlagkarte für die jeweilige Fahrt gelöst werden.

Ermäßigte Zuschlagkarten gelten nur für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.

2.7.2 Geltungsdauer, Entwerten

Zuschlagkarten werden für den jeweiligen, durch den Fahrgast bestimmten Geltungstag ausgegeben.

Sie sind nur an dem angegebenen Tag gültig und müssen nicht entwertet werden.

2.7.3 Ausgabe der Karten

Zuschlagkarten können im Kundenzentrum der RvK (ZOB) und beim Fahrer des Shuttlebusses erworben werden.

2.8 Sonderangebote

Die VVW GmbH kann tarifliche Sonderangebote in zeitlichem und/oder örtlich begrenztem Geltungsbereich anbieten.

Ermäßigungsumfang und Verkaufsbedingungen werden jeweils besonders bekannt gegeben.

2.8.1 HotelTicket

Die VVW GmbH kann mit Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben Vereinbarungen abschließen, bei denen die ausgegebenen Zimmerausweise zur unentgeltlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel berechtigen.

Die Zimmerausweise tragen einen Fahrausweisaufdruck.

2.8.1.1 Geltungsdauer

Die Zimmerausweise berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der eingetragenen Aufenthaltsdauer.

2.8.1.2 Geltungsbereich

Die Zimmerausweise gelten für Fahrten im Gesamtnetz Rostock.

Sie gelten auch in der 1.Wagenklasse.

2.8.1.3 Fahrpreisanteil

Die VVW GmbH erhält für die Nutzung der Verkehrsmittel einen Fahrpreisanteil in der vertraglich festgelegten Höhe je ausgegebenen Zimmerausweis.

Eine Nichtausnutzung begründet keinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung.

2.8.2 TheaterTicket

Die durch das Volkstheater Rostock (VTR) ausgegebenen Eintrittskarten berechtigen zur unentgeltlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.

Die Eintrittskarten tragen einen Fahrtberechtigungsaufdruck.

2.8.2.1 Geltungsdauer

Die Eintrittskarten berechtigen zu Fahrten innerhalb folgender Zeiten:

  • für Vor- und Nachmittagsvorstellungen von 3 Stunden vor bis 5 Stunden nach Vorstellungsbeginn
  • für Abendvorstellungen (Beginn 18:00 Uhr und später) von 3 Stunden vor Vorstellungsbeginn bis 3:00 Uhr des Folgetages.
2.8.2.2 Geltungsbereich

Die Eintrittskarten gelten für Fahrten im Gesamtnetz Rostock. Sie sind nur in der 2. Wagenklasse gültig.

2.8.2.3 Fahrpreisanteil

Die VVW GmbH erhält für die Nutzung der Verkehrsmittel einen Fahrpreisanteil in der vertraglich festgelegten Höhe je ausgegebenen Eintrittskarte.

Eine Nichtausnutzung begründet keinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung.

2.8.3 ParkTicket

Pkw-Parkscheine ausgewählter Parkplätze mit einer Parkdauer ab 3 Stunden gelten als Fahrausweis.

Die Parkscheine erhalten einen Fahrtberechtigungsvermerk.

2.8.3.1 Berechtigte

Parkscheine berechtigen jeweils 5 Personen zur gemeinsamen Fahrt.

2.8.3.2 Geltungsdauer

Die Parkscheine berechtigen zu beliebig vielen Fahrten an dem auf dem Parkschein angegebenen Tag und innerhalb der angegebenen Parkdauer.

2.8.3.3 Geltungsbereich

Die Parkscheine gelten auf den Linien 36 und 37 der RSAG auf dem Streckenabschnitt zwischen Warnemünde Werft und Diedrichshagen bzw. in der Gegenrichtung.

Ein Umsteigen mit dem Parkschein auf andere Linien oder Verkehrsmittel ist ausgeschlossen.

2.8.3.4 Fahrpreisanteil

Die VVW GmbH erhält je ausgegebenen Parkschein einen Fahrpreisanteil in der vertraglich festgelegten Höhe.

Eine Nichtinanspruchnahme begründet keinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung.

2.8.4 SemesterTicket

Als Fahrausweis gelten die Studenten-/Semesterausweise

  • der Universität Rostock nur in Verbindung mit dem gesonderten Abschnitt „VVW SemesterTicket“
  • der Hochschule für Musik und Theater Rostock (HMT) mit dem Stempelaufdruck „SemesterTicket“
  • der Hochschule Wismar, Fachbereich Seefahrt Warnemünde, mit dem Aufdruck „VVW“

2.8.4.1 Berechtigte

Das SemesterTicket gilt für alle eingeschriebenen Studenten.

Es berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades, wenn die Beschaffenheit und die Besetzung des Fahrzeugs dies zulassen.

Das SemesterTicket ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme weiterer Personen.

Von der Zahlung des Beitrages sind ausgenommen

  • Fernstudenten,
  • Schwerbehinderte Menschen, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben und im Besitz eines entsprechenden Nachweises sind,
  • nachweislich beurlaubte Studierende,
  • Studierende, die sich während des Semesters nachweislich außerhalb des Bereiches Rostock aufhalten.

2.8.4.2 Geltungsdauer

Das SemesterTicket gilt jeweils für den Zeitraum des Wintersemesters bzw. des Sommersemesters.

2.8.4.3 Geltungsbereich

Das SemesterTicket gilt im Gesamtnetz Rostock. Es ist nur in der 2. Wagenklasse gültig.

2.8.4.4 Beitrag

Die VVW GmbH erhält je SemesterTicket und Semester einen Beitrag in vertraglich festgelegter Höhe.

Eine Nichtinanspruchnahme begründet keinen Anspruch auf Erstattung.

2.8.5 SchülerTicket

Für den Erwerb und die Nutzung des SchülerTickets gelten die Bedingungen für das SchülerTicket Rostock in der jeweils gültigen Fassung.

2.8.6 CityTicket

2.8.6.1 Berechtigte

Das CityTicket erhalten BahnCard-Kunden in Verbindung mit einem Fernverkehrsfahrschein über 100 Kilometer zu ICE und/oder IC-Preisen. Die BahnCard 100 ist einem Fernverkehrsfahrschein mit BahnCard-Ermäßigung gleichgestellt. Die Nutzung von Regionalverkehr im Vor- und Nachlauf ist möglich.

2.8.6.2 Geltungsdauer

Das CityTicket gilt auf der Hinfahrt am Ankunftsdatum (Hinfahrtdatum) bzw. bei Fahrtunterbrechung während der Hinfahrt am Datum des letzten Zangenabdrucks bis 3:00 Uhr des Folgetages. Das Ticket gilt im Sinne einer Einzelfahrt nur in Richtung auf das Fahrtziel.

Gilt der Fahrausweis für Hin- und Rückfahrt ist das Ticket am besonders angegebenen Rückfahrtdatum gültig.

2.8.6.3 Geltungsbereich

Das CityTicket gilt im VVW nur am Zielort Rostock. Für die BahnCard 100 gilt das unabhängig davon, ob Rostock Start- oder Zielort der Fahrt ist.

Die Fahrtberechtigung gilt im Gesamtnetz Rostock.

2.8.6.4 Ticket

Das Ticket ist kein besonderer Fahrausweis. Das CityTicket ist dadurch kenntlich, dass der Zielort im Fernverkehrsfahrschein zusätzlich mit dem Aufdruck “+ City“ gekennzeichnet ist. Die BahnCard 100 trägt den Aufdruck „+ City“.

2.8.6.5 Fahrpreisanteil

Die VVW GmbH erhält für die Nutzung der Verkehrsmittel einen Fahrpreisanteil in der vertraglich festgelegten Höhe je verkauftes CityTicket mit Ziel Rostock.

Eine Nichtausnutzung begründet keinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung.

3 Schwerbehinderte Menschen

Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr richtet sich nach § 145 (1) Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.

Zur unentgeltlichen Beförderung berechtigen Schwerbehindertenausweise (grün/halbseitig orange), die mit einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke versehen sind, in allen öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb des Verbundgebietes. Dies schließt nur die Züge ein, die auch mit einem Verbundfahrausweis genutzt werden können.

Trägt der Schwerbehindertenausweis den Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ und das Merkzeichen „ B“, wird eine Begleitperson oder an deren Stelle ein Begleithund unentgeltlich befördert.

Das gilt auch, wenn kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis vorhanden ist.

Für die unentgeltliche Mitnahme eines Führhundes muss der Schwerbehindertenausweis auf der Rückseite das Merkzeichen „ Bl“ tragen.

Für schwerbehinderte Menschen, die im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises (grün/halbseitig orange) sind, ist die Mitnahme von Gepäck, Krankenfahrstühlen und sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln unentgeltlich.

4 Mitnahme von Sachen und Tieren

4.1 Sachen

Die Mitnahme von Handgepäck erfolgt unentgeltlich.

Neben Handgepäck darf der Fahrgast ein Stück Traglast mit sich führen. Traglasten sind Gegenstände, die – ohne Handgepäck zu sein – von einer Person getragen werden können. Für alle anderen Gegenstände ist eine ermäßigte Einzelfahr- bzw. Tageskarte zu lösen.

Fahrräder können jeweils zum Preis einer ermäßigten Einzel- oder Tageskarte für den entsprechenden Geltungsbereich in den Verkehrsmitteln unter Beachtung der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen § 11 mitgenommen werden.

Mit ermäßigten Monatskarten + Bike, Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten plus und Klock8-Tickets plus (jeweils auch in den Ausgabeformen als Abonnement und Jahreskarte) kann ein Fahrrad unentgeltlich mitgenommen werden.

Darüber hinaus können unentgeltlich mitgenommen werden:

  • Kinderwagen, die nicht zweckentfremdet genutzt werden,
  • Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel.

4.2 Tiere

Für die Mitnahme von Hunden und sonstigen Tieren in geeigneten Behältnissen gemäß § 12 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen ist der Preis für eine ermäßigte Einzel- oder Tagesfahrkarte für den entsprechenden Geltungsbereich zu entrichten.

Mit Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten plus und Klock8-Tickets plus (jeweils auch in den Ausgabeformen als Abonnement und Jahreskarte) kann ein Hund unentgeltlich mitgenommen werden.

Unentgeltlich können mitgenommen werden:

  • kleine Hunde, die keinen zusätzlichen Platz beanspruchen,
  • kleine Tiere in geeigneten Behältnissen, die keinen zusätzlichen Platz beanspruchen
  • Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten
  • Begleithunde schwerbehinderter Menschen gemäß Sozialgesetzbuch (SGB IX).