Der Tarif des Verkehrsverbundes Warnow enthält die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und den Verbundtarif der im Verkehrsverbund Warnow (VVW) zusammengeschlossenen Unternehmen für die Bereiche Hansestadt Rostock, Landkreis Bad Doberan und Landkreis Güstrow.
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Tarifbereich
1.2 Beförderungsvertrag
1.3 Fahrausweise
1.4 Fahrpreise
1.5 Vertrieb
1.6 Verbundgebietüberschreitende Fahrten
2 Tarifbestimmungen
2.1 Einzelfahrausweise
2.2 Tageskarten
2.3 Gruppen-Tageskarten
2.4 Wochenkarten und Monatskarten zum Normaltarif
2.5 Wochenkarten und Monatskarten zum Ermäßigungstarif
2.6 Übergangskarten zur Benutzung der 1. Wagenklasse in Zügen des Nahverkehrs
2.7 Zuschlagkarten zur Benutzung des Flughafenshuttles der RvK
2.8 Sonderangebote
2.8.1 HotelTicket
2.8.2 TheaterTicket
2.8.3 ParkTicket
2.8.4 SemesterTicket
2.8.5 Schülerticket
2.8.6 CityTicket
3 Schwerbehinderte Menschen
4 Mitnahme von Sachen und Tieren
4.1 Sachen
4.2 Tiere
Der Verbundtarif gilt in den Verkehrsmitteln der Unternehmen Rostocker Straßenbahn AG, DB Regio AG, Weiße Flotte GmbH, antaris Seetouristik und Wassersport GmbH, Regionalverkehr Küste GmbH, Omnibusverkehrsgesellschaft Güstrow mbH, Ostseeland Verkehr GmbH und der Mecklenburgischen Bäderbahn Molli GmbH unter Beachtung der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen § 6 (1) in der Hansestadt Rostock sowie in den Landkreisen Bad Doberan und Güstrow.
Eine Übersicht des Linien- und Haltestellennetzes sowie die Einteilung der Tarifzonen enthält die Anlage 1.
Die Fährzonen sind in Anlage 2 aufgeführt.
Mit dem Erwerb des Fahrausweises erkennt der Fahrgast
des VVW in ihrer jeweils gültigen Fassung als Inhalt des Beförderungsvertrages an.
Mit Betreten des Verkehrsmittels bzw. des Bahnsteigs tritt der Beförderungsvertrag in Kraft.
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert.
Entsprechend den Grundsätzen dieses Tarifs werden ausgegeben:
Einzelfahrausweise
Tageskarten
Wochenkarten
Monatskarten
Die vorgenannten Fahrausweise berechtigen in Zügen des Nahverkehrs zur Fahrt in der 2. Wagenklasse.
Übergangskarten zur Benutzung der 1.Wagenklasse in Zügen des Nahverkehrs
Zum ein- bzw. mehrmaligen Übergang in die 1. Wagenklasse berechtigen folgende Fahrausweise:
Zuschlagkarten zur Benutzung des Flughafenshuttles der RvK
Die Höhe des Fahrpreises richtet sich nach der Anzahl der befahrenen Zonen. Eine aufgrund des Verkehrsweges mehrfach befahrene Zone zählt für die Preisberechnung nur einfach. Die befahrenen Zonen müssen aneinander grenzen.
Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Zonengrenze liegt, so zählt
diese Haltestelle zu der Zone, in der die Fahrt durchgeführt wird.
Abweichend von den vorgenannten Regelungen gilt für Fahrten
- innerhalb der Hansestadt Rostock (ausschließlich der Preis für Einzel-, Tages- und Gruppen-Tageskarten Rostock bzw. mit Wochen- und Monatskarten ab 2 Zonen ausschließlich der Preis für das Gesamtnetz HRO),
- innerhalb des gesamten Verbundgebietes ab 7 Zonen der Preis für das Gesamtnetz VVW,
- innerhalb der Städte Güstrow und Bützow mit Einzel-, Tages- und Gruppen-Tageskarten ausschließlich der Stadttarif Güstrow bzw. der Stadttarif Bützow.
Für kombinierte Fahrten Region/Hansestadt Rostock oder umgekehrt sind zu den Regionalzonen maximal 2 Zonen (bei Nutzung mehr als eine Zone HRO) hinzu zu zählen.
Für Fahrten zwischen benachbarten Haltestellen, die auf einer Zonengrenze liegen, gilt
Die Übersicht der Fahrpreise enthält die Anlage 3.
Fahrausweise sind an den unternehmenseigenen Fahrausweisverkaufsstellen sowie bei den Personalen in den mit Personal besetzten Zügen des Nahverkehrs, in den Bussen der RvK und OVG sowie bei den Fährpersonalen erhältlich . Darüber hinaus werden Fahrausweise im Auftrag der beteiligten Unternehmen an besonders gekennzeichneten Verkaufsstellen und Fahrausweisautomaten angeboten.
Berechtigungsausweise zur Nutzung ermäßigter Wochen- und Monatskarten werden nur an den Ausgabestellen der Verkehrsunternehmen – Kundenzentren der RSAG, ZOB Rostock der RvK, Betriebshöfe Güstrow und Teterow der OVG, Fahrkartenschalter Bahnhof Bad Doberan und Kühlungsborn Ost der MBB – ausgegeben.
Die Fahrausweise im Abonnement (Abo) und Jahreskarten werden nur auf schriftlichen Antrag der Kunden von der Abo-Zentrale zugestellt oder in den Kundenzentren der RSAG ausgegeben.
Einzel-, Wochen- und Monatsübergangskarten zur Nutzung der 1. Wagenklasse können an allen Fahrausweisverkaufsstellen und -automaten der DB AG sowie in den Zügen des Nahverkehrs erworben werden.
Jahres-Übergangskarten sind nur in DB-Reisezentren bzw. bei DB-Agenturen erhältlich.
Zuschlagkarten zur Benutzung des Flughafenshuttles der RvK sind nur im Kundencenter der RvK (ZOB Rostock) oder im Shuttlebus erhältlich.
Für Fahrten, bei denen Start oder Ziel außerhalb des Verbundgebietes liegen bzw. bei denen Start und Ziel außerhalb des Verbundgebietes liegen, aber dieses durchfahren wird, gelten die Tarife des Verkehrsunternehmens, das die verbundgebietsüberschreitende Linie betreibt. Die entsprechenden Fahrausweise können nur in den Fahrzeugen bzw. bei den Verkaufseinrichtungen des betreffenden Verkehrsunternehmens erworben werden.
Abweichend hiervon gilt der Verbundtarif auch auf folgenden verbundgebietsüberschreitenden Linienabschnitten:
Auf den folgenden Linienabschnitten werden auch Wochen- und Monatskarten des Verbundtarifes anerkannt:
Es werden ausgegeben:
Einzelfahrkarten und Fährfahrkarten zum Normaltarif erhält jedermann .
Einzelfahrkarten zum Ermäßigungstarif gelten für
Fährfahrkarten zum Ermäßigungstarif gelten für
Einzelfahrkarten und Fährfahrkarten gelten jeweils für eine Person.
Einzelfahrkarten gelten zur einmaligen Fahrt in eine Richtung ohne Fahrtunterbrechung.
Sie sind
mittels Entwerter von den Fahrgästen selbst zu entwerten. Besteht keine Möglichkeit zum Entwerten, so ist der Fahrausweis unverzüglich bei Fahrtantritt dem Personal zur Entwertung auszuhändigen.
Einzelfahrkarten gelten zur einmaligen Fahrt innerhalb des auf dem Fahrausweis angegebenen Geltungsbereiches.
Für das Umsteigen zwischen den Verkehrsmitteln sind der kürzeste Weg und der nächstmögliche Anschluss zu nutzen. Rück- und Ringfahrten sind nicht zugelassen.
Die Zone, in der die Fahrt angetreten wurde, wird durch den Entwerteraufdruck ausgewiesen.
Fährfahrkarten gelten nur für eine einmalige Überfahrt mit den Fähren über die Warnow.
Sie sind vor Antritt der Fahrt mittels Entwerter von den Fahrgästen selbst zu entwerten. Besteht keine Möglichkeit zum Entwerten, so ist der Fahrausweis unverzüglich bei Fahrtantritt dem Personal zur Entwertung auszuhändigen.
Die vom Fährpersonal ausgegebenen Fährfahrkarten gelten nur für die anschließende Fährfahrt und sind nicht zu entwerten.
Einzelfahrkarten für eine Kurzstrecke berechtigen zur Fahrt
- im Bereich Rostock
auf den Linien der RSAG
auf den S-Bahn- und Regionalbahnlinien zwischen zwei benachbarten Bahnhöfen oder
auf den Linien der RvK
- Rostock/Region (nur Bus)
auf den Linien der RvK
- im Bereich Region (nur Bus)
auf den Linien der RvK über einen Haltstellenabstand bzw. über alle Haltestellenabstände innerhalb geschlossener Ortschaften.
auf den Linien der OVG über einen Haltestellenabstand bzw. über alle Haltestellenabstände innerhalb geschlossener Ortschaften außer in den Stadtgebieten Güstrow und Bützow
Für Züge des Nahverkehrs in der Region sind Kurzstreckenfahrkarten nicht gültig.
Der Fahrgast ist verpflichtet, den Fahrausweis auf Verlangen zur Prüfung vorzuweisen bzw. auszuhändigen. Entwertete Fahrausweise sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
Die berechtigte Inanspruchnahme ermäßigter Einzelfahrkarten durch Sozialhilfeempfänger und Empfänger von ALG-II ist durch den Berechtigungsausweis des VVW für Sozialhilfeempfänger der Hansestadt Rostock bzw. den Berechtigungsausweis Sozialtarif Hansestadt Rostock nachzuweisen.
Der Berechtigungsausweis wird nur über das Sozialamt ausgegeben.
Es werden ausgegeben:
Tageskarten zum Normaltarif erhält jedermann .
Tageskarten zum Ermäßigungstarif gelten für
Tageskarten gelten für jeweils eine Person.
Tageskarten gelten vom Zeitpunkt der Entwertung bis 03:00 Uhr des Folgetages .
Tageskarten sind
mittels Entwerter von den Fahrgästen selbst zu entwerten. Besteht keine Möglichkeit zum Entwerten, so ist der Fahrausweis unverzüglich bei Fahrtantritt dem Personal zur Entwertung auszuhändigen.
Tageskarten gelten zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des auf dem Fahrausweis angegebenen Geltungsbereiches.
Die Zone des Fahrtantritts wird durch die Entwertung ausgewiesen.
Der Fahrgast ist verpflichtet, die Tageskarte auf Verlangen zur Prüfung vorzuweisen bzw. auszuhändigen.
Tageskarten sind nicht übertragbar.
Die berechtigte Inanspruchnahme ermäßigter Tagesfahrkarten durch Sozialhilfeempfänger und Empfänger von ALG-II ist durch den Berechtigungsausweis des VVW für Sozialhilfeempfänger der Hansestadt Rostock bzw. den Berechtigungsausweis Sozialtarif Hansestadt Rostock nachzuweisen.
Der Berechtigungsausweis wird nur über das Sozialamt ausgegeben.
Es werden ausgegeben:
- Gruppen-Tageskarten
Gruppen-Tageskarten erhält jedermann.
Sie berechtigen zur gemeinsamen Fahrt von bis zu 5 Personen.
Gruppen-Tageskarten gelten ab dem Zeitpunkt der Entwertung bis 03:00 Uhr des Folgetages.
Gruppen-Tageskarten sind
mittels Entwerter von den Fahrgästen selbst zu entwerten. Besteht keine Möglichkeit zum Entwerten, so ist der Fahrausweis unverzüglich bei Antritt der Fahrt dem Personal zur Entwertung auszuhändigen.
Gruppen-Tageskarten gelten zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des auf dem Fahrausweis angegebenen Geltungsbereiches.
Die Zone des Fahrtantritts wird durch die Entwertung ausgewiesen.
Der Fahrgast ist verpflichtet, die Gruppen-Tageskarte auf Verlangen zur Prüfung vorzuweisen bzw. auszuhändigen.
Gruppen-Tageskarten sind nicht übertragbar.
Es werden ausgegeben:
Wochenkarten, Monatskarten und 9-Uhr-Monatskarten erhält jedermann.
Klock8-Tickets gelten nur für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Berechtigung ist mit einem Personaldokument mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.), aus dem das Alter hervorgeht, nachzuweisen.
Wochenkarten, Monatskarten, 9-Uhr-Monatskarten und Klock8-Tickets bestehen aus der/m Wertmarke/ Wertabschnitt einschließlich eines Abschnittes zum Eintrag der geforderten Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum).
Sie sind erst dann zur Fahrt gültig, wenn der Abschnitt Kundendaten entsprechend den vorgegebenen Angaben ausgefüllt worden ist.
Wochenkarten gelten 7 Tage.
Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag der Woche an ausgegeben werden. Die Geltungsdauer endet am Vortag (24:00 Uhr) der Folgewoche.
Monatskarten, Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten, 9-Uhr-Monatskarten plus, Klock8-Tickets, Klock8-Tickets plus gelten einen Monat.
Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgegeben werden. Beginnt die Geltungsdauer am ersten Tag eines Monats, erlischt sie mit Ablauf des letzten Tages des Monats. Beginnt sie an einem anderen Tag, endet sie am datumsmäßigen Vortag (24:00 Uhr) des Folgemonats.
Bei den am 30. und 31. Januar gelösten Karten erlischt die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Februars.
9-Uhr-Monatskarten und 9-Uhr-Monatskarten plus gelten jeweils von 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages, an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen bereits ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages.
Klock8-Tickets und Klock8-Tickets plus gelten jeweils von 8:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages, an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen bereits ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages.
Wochenkarten und Monatskarten gelten zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des auf dem Fahrausweis angegebenen Geltungsbereiches.
Wochenkarten, Monatskarten, 9-Uhr-Monatskarten und Klock8-Tickets sind persönliche Zeitkarten und damit nicht übertragbar. Sie können nur von der Person genutzt werden, deren Name, Vorname und Geburtsdatum auf dem Fahrausweis eingetragen ist. Die Eintragung der Angaben hat vor dem ersten Fahrtantritt mit Kugelschreiber oder Tintenstift (unauslöschlich) zu erfolgen.
Bei der Fahrausweisprüfung ist auf Verlangen neben dem Fahrausweis ein Lichtbildausweis zur Kontrolle der angegebenen Daten vorzuzeigen.
Monatskarten plus und 9-Uhr-Monatskarten plus können auf jede andere Person übertragen werden. Sie dürfen jeweils nur von einer Person genutzt werden und sind dabei vom Benutzer mitzuführen.
Klock8-Tickets plus können nur auf Personen übertragen werden, die ebenfalls das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten plus und Klock8-Tickets plus, die den Geltungsbereich MBB (Molli) beinhalten, sind in Molli-Zügen personengebunden. Für diesen Geltungsbereich ist eine Kundenkarte der MBB notwendig.
Die Mitnahmeregelungen für Personen und Fahrräder gelten nicht für Wochenkarten, Monatskarten, 9-Uhr-Monatskarten und Klock8-Tickets.
Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten plus und Klock8-Tickets plus berechtigen ganztägig zur unentgeltlichen Mitnahme jeweils eines Fahrrades unter Beachtung der GBB § 11 und eines Hundes unter Beachtung der GBB § 12.
Auf Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten plus und Klock8-Tickets plus können
Montag bis Freitag von 19:00 bis 03:00 Uhr des Folgetages sowie an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen bereits ab 00:00 Uhr unentgeltlich
mitgenommen werden.
Für Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten plus und Klock8-Tickets plus, die den Geltungsbereich MBB (Molli) beinhalten, gelten die Mitnahmeregelungen in Molli-Zügen nicht.
Der Fahrgast ist verpflichtet, die Wochenkarte oder Monatskarte auf Verlangen zur Prüfung vorzuweisen bzw. auszuhändigen.
Bei der Prüfung personengebundener Monatskarten ist auf Verlangen neben dem Fahrausweis ein Lichtbildausweis zur Kontrolle der angegebenen Daten vorzuzeigen.
Die Berechtigung zur Nutzung eines Klock8-Ticketsist mit einem Personaldokument mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.), aus dem das Alter hervorgeht, nachzuweisen.
Es werden ausgegeben:
Wochenkarten zum Ermäßigungstarif, Monatskarten und Monatskarten + Bike zum Ermäßigungstarif sind persönliche Zeitkarten und damit nicht übertragbar. Sie bestehen aus der/m Wertmarke/Wertabschnitt einschließlich einem Abschnitt zum Eintrag der geforderten Daten Name, Vorname, Geburtsdatum).
Sie sind erst dann zur Fahrt gültig, wenn der Abschnitt Kundendaten mit den vorgegebenen Angaben ausgefüllt worden ist.
Wochenkarten, Monatskarten und Monatskarten + Bike zum Ermäßigungstarif gelten
a) für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
b) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr für
(1) Schüler und Direktstudenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen;
(2) Personen, die private Schulen (Ersatzschulen, Ergänzungsschulen) oder sonstige
Bildungseinrichtungen, die nicht unter (1) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs
dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern
der Besuch dieser Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
(3) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
(4) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes,
§ 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
(5) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
(6) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während und im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
(7) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch den Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben
müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
(8) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
Berufstätige, Berufspraktikanten und Auszubildende, die Unterhaltsgeld nach dem Sozialgesetzbuch, Band III (SGB III) beziehen, sowie Personen, die sich in einem Referendariat befinden, erhalten keine ermäßigten Wochen- und Monatskarten. Dies gilt auch für Personen, die Lehrgänge, Nachhilfekurse oder Sprachschulen besuchen.
Die Berechtigung zur Nutzung ermäßigter Wochenkarten, Monatskarten und Monatskarten + Bike ist ab dem vollendeten 15. Lebensjahr durch den Berechtigungsausweis des VVW nachzuweisen.
Der Berechtigungsausweis wird nur an den Ausgabestellen der Verkehrsunternehmen – Kundenzentren der RSAG, ZOB Rostock, Betriebshöfe Güstrow und Teterow der OVG, Fahrkartenschalter Bahnhof Bad Doberan und Kühlungsborn Ost der MBB – ausgegeben. Dazu ist an diesen Stellen ein aktueller Nachweis des Ausbildungsverhältnisses zu erbringen, z. B. durch eine Schulbescheinigung, eine Schülerfahrkarte des Landkreises oder einen Studentenausweis o. ä. Bei einer beruflichen Ausbildung ist für die Erstausstellung der Lehrvertrag vorzulegen, für die Verlängerung eine aktuelle Schul- oder Ausbildungsbestätigung. Bei Nachweisen ohne Lichtbild ist der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis vorzulegen, um die Übereinstimmung zwischen Einreicher und Nutzer prüfen zu können.
Für die Ausstellung des Ausweises ist ein aktuelles Lichtbild abzugeben, das von der Ausgabestelle im Ausweis befestigt wird.
Die Ausstellung eines Berechtigungsausweises kann auch bei jedem Busfahrer (außer RSAG) oder Zugbegleiter eines Verbundunternehmens beantragt werden. Dazu sind in einem frankierten, adressierten und unverschlossenen Rückumschlag die Kopie des Ausbildungsnachweises sowie ein Lichtbild einzureichen. Bei Nachweisen ohne Lichtbild ist die Kopie des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises beizufügen. Der ausgefertigte Berechtigungsausweis sowie die Kopien der Nachweise werden an den Empfänger innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang zurück geschickt.
Die Ermäßigungsberechtigung gilt entsprechend dem vorgelegten Nachweis, längstens jedoch für ein Schul- oder Lehrjahr bzw. für ein Semester.
Die Verlängerung der Berechtigung kann frühestens 8 Wochen vor Ablauf der vorhergehenden Bestätigung erfolgen.
Wochenkarten zum Ermäßigungstarif gelten von Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr.
Der letzte Geltungstag ist auch dann der Sonntag, wenn der 1. Geltungstag kein Montag ist.
Monatskarten und Monatskarten + Bike zum Ermäßigungstarif gelten für den eingetragenen Kalendermonat.
Wochenkarten, Monatskarten und Monatskarten + Bike zum Ermäßigungstarif gelten zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des auf dem Fahrausweis angegebenen Geltungsbereiches.
Wochenkarten, Monatskarten und Monatskarten + Bike zum Ermäßigungstarif sind persönliche Zeitkarten und nicht übertragbar.
Die Mitnahmeregelungen für Personen und Fahrräder gelten nicht für ermäßigte Wochenkarten und ermäßigte Monatskarten.
Ermäßigte Monatskarten + Bike für den Bereich Rostock berechtigen ganztägig zur unentgeltlichen Mitnahme jeweils eines Fahrrades unter Beachtung der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen § 11.
Fahrgäste, die Wochenkarten, Monatskarten und Monatskarten + Bike zum Ermäßigungstarif nutzen, sind verpflichtet, die Wochenkarte oder Monatskarte auf Verlangen zur Prüfung vorzuweisen bzw. auszuhändigen und die Ermäßigungsberechtigung während der Fahrt durch den Berechtigungsausweis des VVW nachzuweisen.
Es werden ausgegeben:
Übergangskarten gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Fahrausweis. Ihr Preis ist unabhängig von der Anzahl der Zonen, für die der Fahrausweis gilt, zu dem sie benutzt werden.
Für die einmalige Benutzung der 1. Wagenklasse kann zu Einzel-, Tages-, Gruppen-Tages-, Wochen- und Monatskarten zum Normaltarif sowie zu den Sonderangeboten für jede Person eine Einzel-Übergangskarte gelöst werden.
Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind berechtigt, ermäßigte Einzel-Übergangskarten zu lösen.
Die Einzel-Übergangskarten sind gemäß 2.1.2 zu entwerten.
Zu Wochenkarten Normaltarif und Monatskarten Normaltarif, 9-Uhr-Monatskarten sowie Klock8-Tickets, auch im Abonnement oder als Jahreskarte, können Wochen-, Monats- oder Jahres-Übergangskarten gelöst werden.
Einzel-Übergangskarten gelten nur zur einmaligen Fahrt innerhalb der Geltungsdauer des zugehörenden Fahrausweises.
Wochen- und Monats-Übergangskarten haben eine Geltungsdauer gemäß 2.4.1.
Die Geltungsdauer von Jahres-Übergangskarten beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Ersten des als Startmonat gewählten Kalendermonats.
Einzel-, Wochen- und Monatsübergangskarten können an allen Fahrausweisverkaufsstellen und -automaten der DB AG sowie in den Zügen des Nahverkehrs erworben werden.
Jahres-Übergangskarten sind nur in DB-Reisezentren bzw. bei DB-Agenturen erhältlich.
Es werden ausgegeben:
Zuschlagkarten gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Fahrausweis. Ihr Preis ist unabhängig von der Anzahl der Zonen, für die der Fahrausweis gilt, zu dem sie benutzt werden.
Für die einmalige Benutzung des Flughafenshuttles kann zu Einzel-, Tages-, Gruppen-Tages-, Wochen- und Monatskarten zum Normal- und Ermäßigungtarif für jede Person eine Zuschlagkarte für die jeweilige Fahrt gelöst werden.
Ermäßigte Zuschlagkarten gelten nur für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.
Zuschlagkarten werden für den jeweiligen, durch den Fahrgast bestimmten Geltungstag ausgegeben.
Sie sind nur an dem angegebenen Tag gültig und müssen nicht entwertet werden.
Zuschlagkarten können im Kundenzentrum der RvK (ZOB) und beim Fahrer des Shuttlebusses erworben werden.
Die VVW GmbH kann tarifliche Sonderangebote in zeitlichem und/oder örtlich begrenztem Geltungsbereich anbieten.
Ermäßigungsumfang und Verkaufsbedingungen werden jeweils besonders bekannt gegeben.
Die VVW GmbH kann mit Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben Vereinbarungen abschließen, bei denen die ausgegebenen Zimmerausweise zur unentgeltlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel berechtigen.
Die Zimmerausweise tragen einen Fahrausweisaufdruck.
Die Zimmerausweise berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der eingetragenen Aufenthaltsdauer.
Die Zimmerausweise gelten für Fahrten im Gesamtnetz Rostock.
Sie gelten auch in der 1.Wagenklasse.
Die VVW GmbH erhält für die Nutzung der Verkehrsmittel einen Fahrpreisanteil in der vertraglich festgelegten Höhe je ausgegebenen Zimmerausweis.
Eine Nichtausnutzung begründet keinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung.
Die durch das Volkstheater Rostock (VTR) ausgegebenen Eintrittskarten berechtigen zur unentgeltlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.
Die Eintrittskarten tragen einen Fahrtberechtigungsaufdruck.
Die Eintrittskarten berechtigen zu Fahrten innerhalb folgender Zeiten:
Die Eintrittskarten gelten für Fahrten im Gesamtnetz Rostock. Sie sind nur in der 2. Wagenklasse gültig.
Die VVW GmbH erhält für die Nutzung der Verkehrsmittel einen Fahrpreisanteil in der vertraglich festgelegten Höhe je ausgegebenen Eintrittskarte.
Eine Nichtausnutzung begründet keinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung.
Pkw-Parkscheine ausgewählter Parkplätze mit einer Parkdauer ab 3 Stunden gelten als Fahrausweis.
Die Parkscheine erhalten einen Fahrtberechtigungsvermerk.
Parkscheine berechtigen jeweils 5 Personen zur gemeinsamen Fahrt.
Die Parkscheine berechtigen zu beliebig vielen Fahrten an dem auf dem Parkschein angegebenen Tag und innerhalb der angegebenen Parkdauer.
Die Parkscheine gelten auf den Linien 36 und 37 der RSAG auf dem Streckenabschnitt zwischen Warnemünde Werft und Diedrichshagen bzw. in der Gegenrichtung.
Ein Umsteigen mit dem Parkschein auf andere Linien oder Verkehrsmittel ist ausgeschlossen.
2.8.3.4 Fahrpreisanteil
Die VVW GmbH erhält je ausgegebenen Parkschein einen Fahrpreisanteil in der vertraglich festgelegten Höhe.
Eine Nichtinanspruchnahme begründet keinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung.
Als Fahrausweis gelten die Studenten-/Semesterausweise
2.8.4.1 Berechtigte
Das SemesterTicket gilt für alle eingeschriebenen Studenten.
Es berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades, wenn die Beschaffenheit und die Besetzung des Fahrzeugs dies zulassen.
Das SemesterTicket ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme weiterer Personen.
Von der Zahlung des Beitrages sind ausgenommen
2.8.4.2 Geltungsdauer
Das SemesterTicket gilt jeweils für den Zeitraum des Wintersemesters bzw. des Sommersemesters.
2.8.4.3 Geltungsbereich
Das SemesterTicket gilt im Gesamtnetz Rostock. Es ist nur in der 2. Wagenklasse gültig.
2.8.4.4 Beitrag
Die VVW GmbH erhält je SemesterTicket und Semester einen Beitrag in vertraglich festgelegter Höhe.
Eine Nichtinanspruchnahme begründet keinen Anspruch auf Erstattung.
Für den Erwerb und die Nutzung des SchülerTickets gelten die Bedingungen für das SchülerTicket Rostock in der jeweils gültigen Fassung.
2.8.6.1 Berechtigte
Das CityTicket erhalten BahnCard-Kunden in Verbindung mit einem Fernverkehrsfahrschein über 100 Kilometer zu ICE und/oder IC-Preisen. Die BahnCard 100 ist einem Fernverkehrsfahrschein mit BahnCard-Ermäßigung gleichgestellt. Die Nutzung von Regionalverkehr im Vor- und Nachlauf ist möglich.
Das CityTicket gilt auf der Hinfahrt am Ankunftsdatum (Hinfahrtdatum) bzw. bei Fahrtunterbrechung während der Hinfahrt am Datum des letzten Zangenabdrucks bis 3:00 Uhr des Folgetages. Das Ticket gilt im Sinne einer Einzelfahrt nur in Richtung auf das Fahrtziel.
Gilt der Fahrausweis für Hin- und Rückfahrt ist das Ticket am besonders angegebenen Rückfahrtdatum gültig.
2.8.6.3 Geltungsbereich
Das CityTicket gilt im VVW nur am Zielort Rostock. Für die BahnCard 100 gilt das unabhängig davon, ob Rostock Start- oder Zielort der Fahrt ist.
Die Fahrtberechtigung gilt im Gesamtnetz Rostock.
2.8.6.4 Ticket
Das Ticket ist kein besonderer Fahrausweis. Das CityTicket ist dadurch kenntlich, dass der Zielort im Fernverkehrsfahrschein zusätzlich mit dem Aufdruck “+ City“ gekennzeichnet ist. Die BahnCard 100 trägt den Aufdruck „+ City“.
2.8.6.5 Fahrpreisanteil
Die VVW GmbH erhält für die Nutzung der Verkehrsmittel einen Fahrpreisanteil in der vertraglich festgelegten Höhe je verkauftes CityTicket mit Ziel Rostock.
Eine Nichtausnutzung begründet keinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung.
Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr richtet sich nach § 145 (1) Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.
Zur unentgeltlichen Beförderung berechtigen Schwerbehindertenausweise (grün/halbseitig orange), die mit einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke versehen sind, in allen öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb des Verbundgebietes. Dies schließt nur die Züge ein, die auch mit einem Verbundfahrausweis genutzt werden können.
Trägt der Schwerbehindertenausweis den Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ und das Merkzeichen „ B“, wird eine Begleitperson oder an deren Stelle ein Begleithund unentgeltlich befördert.
Das gilt auch, wenn kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis vorhanden ist.
Für die unentgeltliche Mitnahme eines Führhundes muss der Schwerbehindertenausweis auf der Rückseite das Merkzeichen „ Bl“ tragen.
Für schwerbehinderte Menschen, die im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises (grün/halbseitig orange) sind, ist die Mitnahme von Gepäck, Krankenfahrstühlen und sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln unentgeltlich.
Die Mitnahme von Handgepäck erfolgt unentgeltlich.
Neben Handgepäck darf der Fahrgast ein Stück Traglast mit sich führen. Traglasten sind Gegenstände, die – ohne Handgepäck zu sein – von einer Person getragen werden können. Für alle anderen Gegenstände ist eine ermäßigte Einzelfahr- bzw. Tageskarte zu lösen.
Fahrräder können jeweils zum Preis einer ermäßigten Einzel- oder Tageskarte für den entsprechenden Geltungsbereich in den Verkehrsmitteln unter Beachtung der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen § 11 mitgenommen werden.
Mit ermäßigten Monatskarten + Bike, Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten plus und Klock8-Tickets plus (jeweils auch in den Ausgabeformen als Abonnement und Jahreskarte) kann ein Fahrrad unentgeltlich mitgenommen werden.
Darüber hinaus können unentgeltlich mitgenommen werden:
Für die Mitnahme von Hunden und sonstigen Tieren in geeigneten Behältnissen gemäß § 12 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen ist der Preis für eine ermäßigte Einzel- oder Tagesfahrkarte für den entsprechenden Geltungsbereich zu entrichten.
Mit Monatskarten plus, 9-Uhr-Monatskarten plus und Klock8-Tickets plus (jeweils auch in den Ausgabeformen als Abonnement und Jahreskarte) kann ein Hund unentgeltlich mitgenommen werden.
Unentgeltlich können mitgenommen werden: